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Neu erlassen · Österreich

UBPAV: Neu erlassen durch BGBl. II Nr. 291/2026

Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 291/2026 erlässt: Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung (UBPAV).

Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6 und § 7.

Kundgemacht am 2. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 3. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 291/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung – UBPAV)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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