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Neu erlassen · Österreich

Treibstoffpreisabfederungsverordnung Oktober 2026: Neu erlassen durch BGBl. II Nr. 289/2026

Treibstoffpreisabfederungsverordnung Oktober 2026

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 289/2026 erlässt: Treibstoffpreisabfederungsverordnung Oktober 2026.

Betroffen sind: § 1, § 2 und § 3.

Kundgemacht am 30. September 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 289/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung eines temporären Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen im Oktober 2026 (Treibstoffpreisabfederungsverordnung Oktober 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 3

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für Oktober 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. November 2026 entsteht.“
  • Außerkrafttreten: „§ 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für Oktober 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. November 2026 entsteht.“
  • Außerkrafttreten: „§ 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für Oktober 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. November 2026 entsteht.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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