Zum Inhalt springen
Alle Rechtsänderungen

Neu erlassen · Österreich

Treibstoffpreisabfederungsverordnung November 2026: Neu erlassen durch BGBl. II Nr. 316/2026

Treibstoffpreisabfederungsverordnung November 2026

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 316/2026 erlässt: Treibstoffpreisabfederungsverordnung November 2026.

Betroffen sind: § 1, § 2 und § 3.

Kundgemacht am 30. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. November 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 316/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung eines temporären Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen im November 2026 (Treibstoffpreisabfederungsverordnung November 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 3

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für November 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. November 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht.“
  • Außerkrafttreten: „§ 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für November 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. November 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht.“
  • Außerkrafttreten: „§ 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für November 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. November 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Betrifft das Ihr Unternehmen?

Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.

Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.