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Änderung · Österreich

StubeiV: Änderung durch BGBl. II Nr. 307/2026

Studienbeitragsverordnung

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 307/2026 ändert: Studienbeitragsverordnung (StubeiV).

Betroffen sind: § 4a, § 4b, § 4c und § 7.

Kundgemacht am 22. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 23. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 307/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung, mit der die Studienbeitragsverordnung geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 4a, § 4b, § 4c, § 7

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 4a

Bisher

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige § 4a. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Neu

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige § 4a. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025, das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. (Anm. 1) (_______ Anm. 1: Z 1 der Novelle, BGBl. II Nr. 307/2026 lautet: „Im § 4a entfällt die Wort-, Zahlen- und Zeichenfolge „das Wintersemester 2024/2025,“. [...]“. Diese Novellierungsanordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 4b

Bisher

§ 4b. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.

Neu

§ 4b. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Universitäten gemäß § 1 Z 1 ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2026/2027 zu erlassen bzw. rückzuerstatten.

§ 4c

Bisher

§ 4c. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 2 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. § 4a letzter Satz findet Anwendung.

Neu

§ 4c. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 2 ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2026/2027 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. § 4a letzter Satz findet Anwendung.

§ 7

Bisher

Inkrafttreten § 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden. (2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5, 7 und 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. (3) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) § 4a Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung 187/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) § 4a Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (6) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) § 4a erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (8) § 4b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (9) Der Titel sowie § 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Neu

Inkrafttreten § 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden. (2) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5, 7 und 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. (3) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) § 4a Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung 187/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) § 4a Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (6) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) § 4a erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (8) § 4b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (9) Der Titel sowie § 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (10) Die §§ 4a bis 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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