Änderung · Österreich
StPO: Änderung durch BGBl. I Nr. 91/2026
Strafprozeßordnung 1975
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 91/2026 ändert: Strafprozeßordnung 1975 (StPO).
Betroffen sind: § 173, § 176 und § 514.
Kundgemacht am 29. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. November 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 91/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 173, § 176, § 514
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(34) § 1 Z 5, § 3 Abs. 1 und 3, die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a Abs. 1 bis 3, § 14b samt Überschrift, § 15, § 15a Abs. 2 und 3, § 15b Abs. 1 und 4a, § 15c Abs. 1 und 5, § 15d samt Überschrift, § 16 Abs. 2 Z 2, 8 und 10, § 16a Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18a Abs. 3...“
- Außerkrafttreten: „Die §§ 18c Abs. 7, 101 Abs. 4 und 5 und 154 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung des § 154 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Weitere Änderungen: StPO
- BGBl. I Nr. 62/2026 · 29. Juli 2026
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