Änderung · Österreich
SpG: Änderung durch BGBl. I Nr. 93/2026
Sparkassengesetz
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 93/2026 ändert: Sparkassengesetz (SpG).
Betroffen sind: § 4, § 9, § 12, § 14, § 15, § 16, § 27a, § 42 und § 43.
Kundgemacht am 29. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 30. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 93/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 4, § 9, § 12, § 14, § 15, § 16, § 27a, § 42, § 43
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „Die §§ 19a bis 19e samt Überschriften und § 19g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026 treten mit 11. Jänner 2027 in Kraft.“
- Anwendbarkeit: „§ 63 Abs. 4 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026 ist erstmalig bei Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
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