Änderung · Österreich
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung: Änderung durch BGBl. II Nr. 294/2026
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Kurzfassung
BGBl. II Nr. 294/2026 ändert: Sicherstellung der Arzneimittelversorgung.
Betroffen sind: § 5 und § 7.
Kundgemacht am 8. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 9. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. II Nr. 294/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 5, § 7
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.