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Änderung · Österreich

Schutzwaldverordnung: Änderung durch BGBl. II Nr. 303/2026

Schutzwaldverordnung

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 303/2026 ändert: Schutzwaldverordnung.

Betroffen sind: § 2, § 3 und § 4.

Kundgemacht am 14. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 15. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 303/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Schutzwaldverordnung geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 2, § 3, § 4

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 2

Bisher

§ 2. Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen a)Die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 und b)soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben.

Neu

§ 2. (1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen durch Bescheid die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 festzulegen. (2) Weiters hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen) durch Bescheid vorzuschreiben, sofern es sich nicht um einen ertragslosen Standortschutzwald oder um einen Objektschutzwald handelt, der gleichzeitig ein ertragsloser Standortschutzwald ist.

§ 3

Bisher

§ 3. Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.

Neu

§ 3. (1) Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem in § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, dass die Kosten der angeordneten Maßnahmen 1.im Falle eines Standortschutzwaldes aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald und 2.im Falle eines Objektschutzwaldes durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt werden können. (2) Im Falle eines Objektschutzwaldes, der gleichzeitig Standortschutzwald ist, hat die Behörde die Kosten entsprechend dem Schutzzweck aufzuteilen und nach Maßgabe der Kostendeckung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu begrenzen.

§ 4

Bisher

–

Neu

§ 4. Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

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