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Änderung · Salzburg

S.WFV 2025: Änderung durch LGBl. Nr. 99/2026

Wohnbauförderungsverordnung 2025

Kurzfassung

LGBl. Nr. 99/2026 ändert: Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025).

Betroffen ist: § 31.

Kundgemacht am 29. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 30. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Oktober 2026, mit der die Wohnbauförderungsverordnung 2025 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 31

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 31

Bisher

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen § 31 Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 6 Abs 1 und 30 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2026 treten mit 24. Juli 2026 in Kraft. Dabei gilt Folgendes: 1.§ 6 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2026 ist nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2027 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. 2.Bei Förderung des Erwerbs einer Miet-Kaufwohnung (§ 21 Abs 1 Z 2 S.WFG 2025) sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden, sofern der rechtsgeschäftliche Erwerb vor dem 1. Jänner 2027 erfolgt ist und das Förderungsansuchen bis zum 31. März 2027 gestellt wird. Auf Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und deren rechtsgeschäftlicher Erwerb ab 1. Jänner 2027 erfolgt, sind die neuen Bestimmungen anzuwenden.

Neu

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen § 31 Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 6 Abs 1 und 30 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2026 treten mit 24. Juli 2026 in Kraft. Dabei gilt Folgendes: 1.§ 6 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2026 ist nur auf Ansuchen um Gewährung einer Förderung anzuwenden, die ab dem 2. November 2026 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen. 2.Bei Förderung des Erwerbs einer Miet-Kaufwohnung (§ 21 Abs 1 Z 2 S.WFG 2025) sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden, sofern der rechtsgeschäftliche Erwerb vor dem 1. Jänner 2027 erfolgt ist und das Förderungsansuchen bis zum 31. März 2027 gestellt wird. Auf Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und deren rechtsgeschäftlicher Erwerb ab 1. Jänner 2027 erfolgt, sind die neuen Bestimmungen anzuwenden.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

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