Änderung · Österreich
RKEG: Änderung durch BGBl. I Nr. 60/2025
Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 60/2025 ändert: Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG).
Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10 und 20 weitere.
Kundgemacht am 16. Oktober 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. März 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 60/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus von kritischen Einrichtungen (Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz – RKEG) erlassen und das Tilgungsgesetz 1972 geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „Die Strategie ist erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 von der Bundesregierung zu beschließen.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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