Änderung · Österreich
ReO: Änderung durch BGBl. I Nr. 87/2026
Restrukturierungsordnung
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 87/2026 ändert: Restrukturierungsordnung (ReO).
Betroffen sind: § 2 und § 48.
Kundgemacht am 16. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 17. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 87/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 2, § 48
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(53) § 33b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.““
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 48
Bisher
Inkrafttreten § 48. Dieses Bundesgesetz tritt am 17. Juli 2021 in Kraft.
Neu
Inkrafttreten § 48. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 17. Juli 2021 in Kraft. (2) § 2 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
§ 2
Bisher
Ausgenommene Schuldner § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Schuldner nicht anzuwenden: 1.Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 VAG 2016, 2.Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 PKG, 3.Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, 4.Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG oder § 2 GSA und Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG, 5.Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, S. 1, 6.zentrale Gegenparteien gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, S. 1, 7.Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, S. 1, 8.andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 BaSAG, 9.öffentliche Stellen und 10.natürliche Personen, die keine Unternehmer sind. (2) Unternehmer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Neu
Ausgenommene Schuldner § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Schuldner nicht anzuwenden: 1.Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 VAG 2016, 2.Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 PKG, 2a.Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, 3.Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, 4.Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG oder § 2 GSA und Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG, 5.Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, S. 1, 6.zentrale Gegenparteien gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, S. 1, 7.Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, S. 1, 8.andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 BaSAG, 9.öffentliche Stellen und 10.natürliche Personen, die keine Unternehmer sind. (2) Unternehmer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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