Zum Inhalt springen
Alle Rechtsänderungen

Änderung · Europäische Union

REACH: Änderung durch 32026R0859

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission

Kurzfassung

32026R0859 ändert: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (REACH).

Kundgemacht am 8. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 29. September 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
32026R0859
Titel der Kundmachung
Verordnung (EU) 2026/859 der Kommission vom 20. April 2026 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Gefahrstoffe und Chemikalien

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Anwendbarkeit: „Absatz 1 gilt ab dem 11. Mai 2029 für das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4-Dinitrotoluol in den folgenden Anwendungen, wenn sie zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in Verkehr gebracht oder in Kraftfahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) verwendet werden:“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.

Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten mit Quellenangabe erlaubt. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte.

Weitere Änderungen: REACH

Betrifft das Ihr Unternehmen?

Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.

Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.