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Änderung · Österreich

PrAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 102/2025

Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 102/2025 ändert: Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) (PrAG).

Betroffen sind: § 3, § 4, § 5, § 10a, § 10c, § 14, § 17 und § 20.

Kundgemacht am 29. Dezember 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 30. Dezember 2025.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 102/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Verbraucherschutz
Geänderte Bestimmungen
§ 3, § 4, § 5, § 10a, § 10c, § 14, § 17, § 20

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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