Änderung · Österreich
PrAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 102/2025
Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 102/2025 ändert: Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) (PrAG).
Betroffen sind: § 3, § 4, § 5, § 10a, § 10c, § 14, § 17 und § 20.
Kundgemacht am 29. Dezember 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 30. Dezember 2025.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 102/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Verbraucherschutz
- Geänderte Bestimmungen
- § 3, § 4, § 5, § 10a, § 10c, § 14, § 17, § 20
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: PrAG
- BGBl. I Nr. 43/2026 · 30. Juni 2026
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.