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Änderung · Österreich

PKVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 88/2026

Pensionskassenvorsorgegesetz

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 88/2026 ändert: Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG).

Betroffen sind: § 1, § 7, § 9, § 10, § 20 und § 19.

Kundgemacht am 16. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. August 1997.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 88/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 7, § 9, § 10, § 20, § 19

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 828. (1) § 51 Abs. 7 und § 79c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
  • Außerkrafttreten: „(2) § 248c samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
  • Anwendbarkeit: „(3) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.“
  • Anwendbarkeit: „(3) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.“
  • Frist: „(2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Abs. 1 genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden.“
  • Frist: „(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbri...“
  • Frist: „(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbri...“
  • Inkrafttreten: „Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der...“
  • Anwendbarkeit: „501.§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.“
  • Anwendbarkeit: „501.§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.“

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 1

Bisher

–

Neu

Abschnitt 1 Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen. (2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erfolgen.

§ 7

Bisher

Abschnitt 3 Unverfallbarkeit § 7. (1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. (2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990; eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt. (3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBezG kann der Anwartschaftsberechtigte 1.die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen; 2.die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; 3.die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt; 4.die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden. (4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 3 Z 3), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Diese …

Neu

Abschnitt 3 Unverfallbarkeit § 7. (1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. (2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990; eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt. (2a) Anwartschaftsberechtigten, die nachweislich Beiträge nach § 15 Abs. 2 BBezG an eine Pensionskasse geleistet haben, können diese – unabhängig von der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags nach Abs. 2 – sechs Monate nach der Beendigung ihrer Funktion als Organ nach dem BBezG auf Antrag und einmalig bis maximal 20 000 Euro abgefunden werden. Eine Abfindung nach Abs. 2 ist nicht zulässig. § 19 Abs. 5 PKG gilt in diesen Fällen nur insoweit, als die jeweilige Pensionskasse diese Informationen automationsunterstützt mit vorhandenen Daten erbringen kann. (3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBezG kann der Anwartschaftsberechtigte 1.die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen; 2.die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen; 3.die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt; 4.die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden. (4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unver …

§ 9

Bisher

–

Neu

Alterspension/Vorzeitige Alterspension § 9. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des BBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt. (2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse. (3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension/vorzeitigen Alterspension. (4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension/vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.

§ 10

Bisher

–

Neu

Berufsunfähigkeitspension § 10. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des BBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt. (2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension: 1.aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder 2.aus der Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres, unter Berücksichtigung einer jährlichen Verzinsung mit dem Rechnungszins, weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz). (3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension: 1.aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder 2.aus der versicherungsmathematischen Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gü …

§ 20

Bisher

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Neu

§ 20. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBezG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.

§ 19

Bisher

Abschnitt 6 Inkrafttreten und Vollziehung § 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft. (2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

Neu

Abschnitt 6 Inkrafttreten und Vollziehung § 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft. (2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. (3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten in Kraft: 1.§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 mit 1. August 1997, 2.§ 7 Abs. 2a mit 1. Jänner 2028.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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