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Änderung · Oberösterreich

Oö. ROG 1994: Änderung durch LGBl. Nr. 62/2026

Landesgesetz vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994)

Kurzfassung

LGBl. Nr. 62/2026 ändert: Landesgesetz vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994) (Oö. ROG 1994).

Betroffen sind: § 30a und § 37a.

Kundgemacht am 31. August 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. September 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2026
Titel der Kundmachung
Landesgesetz, mit dem das Oö. Abgabengesetz, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. EAP-Gesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert sowie das 1. Oö. Euro-Umstellungsgesetz, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz und das Oö. Biomasseförderungsgesetz aufgehoben werden (Oö. Deregulierungsgesetz 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Raumordnung, Bau und Immobilien
Geänderte Bestimmungen
§ 30a, § 37a

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „„(6) Für den im Abs. 3 genannten Personenkreis wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 anstelle der Oö.“
  • Inkrafttreten: „(2) Artikel VII und XI treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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