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Änderung · Oberösterreich

Oö. ElWOG 2006: Änderung durch LGBl. Nr. 29/2026

Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006)

Kurzfassung

LGBl. Nr. 29/2026 ändert: Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006) (Oö. ElWOG 2006).

Betroffen sind: § 2, § 7 und § 12.

Kundgemacht am 26. März 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. April 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2026
Titel der Kundmachung
Landesgesetz, mit dem ein Landesgesetz über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (Oö. Energieeffizienzgesetz - Oö. EEffG) erlassen wird sowie das Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz und das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Energie
Geänderte Bestimmungen
§ 2, § 7, § 12

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „(3) Der Ausgangswert des Endenergieverbrauchs für das Jahr 2021 ist von jeder öffentlichen Einrichtung selbst zu ermitteln und, unabhängig vom Beginn der Einsparverpflichtung, der Landesregierung, aufgeschlüsselt nach den Sektoren gemäß Abs. 5 zweiter Satz Z 1 bis 3, bis zum 30. September 2026 bekannt zu geben.“
  • Frist: „Die Landesregierung hat bis zum 11. Oktober 2027 den Ausgangswert für das Jahr 2021, der den Endenergieverbrauch des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen, ausgenommen des Bereichs öffentlicher Verkehr, umfasst, festzustellen.“
  • Frist: „Werden in einem Jahr bis zum 31. Dezember 2026 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche der Gebäude renoviert, darf der Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei folgenden Kalenderjahre angerechnet werden.“
  • Frist: „(7) Bis zum 31. Dezember 2030 gilt für das Land und jene Gemeinden, für die bis zum 31. Dezember 2023 dem Bund die Entscheidung für den alternativen Ansatz im Sinn des Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bekanntgegeben wurde, sowie deren sonstige öffentliche Einrichtungen ein alternativer Ansatz.“
  • Frist: „(7) Bis zum 31. Dezember 2030 gilt für das Land und jene Gemeinden, für die bis zum 31. Dezember 2023 dem Bund die Entscheidung für den alternativen Ansatz im Sinn des Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bekanntgegeben wurde, sowie deren sonstige öffentliche Einrichtungen ein alternativer Ansatz.“
  • Frist: „Die Inventare sind spätestens ab dem 11. Oktober 2025 im Internet dauerhaft zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren.“
  • Frist: „(2) Für den Zeitraum vom 11. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach § 6 Abs. 5 und 7 anteilsmäßig 0,7 %.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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