Änderung · Oberösterreich
Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015: Änderung durch LGBl. Nr. 78/2026
Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015
Kurzfassung
LGBl. Nr. 78/2026 ändert: Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015.
Betroffen ist: § 3.
Kundgemacht am 29. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. November 2026.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 78/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015 geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 3
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „Diese Verordnung tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 3
Bisher
§ 3 (1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator: Operation / Eingriff Multiplikator Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der V.saphena magna pro Extremität 2,8 Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena saphena parva pro Extremität 2,8 Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena magna pro Extremität 2,8 Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena parva pro Extremität 2,8 VNUS Closure-Thearpie (Radiowellen-Koagulation der Gefäßwand) bzw. endovenöse Lasertherapie mit Crossektomie inkl. Phlebektomie der Seitenastvarizen und/oder Perforansligatur 1,7 Excision/Exstirpation eines Ganglions der Sehnenscheide oder Ganglions an Finger und Zehen 1,6 Osteotomie eines kleinen Knochens 1,9 Ganglienexstirpation an großen Gelenken 1,6 Operation eines schnellenden Fingers 1,3 Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie) 2,6 Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur - totale Fasciektomie 2,6 Kartilaginäre Exostosenabmeißelung 2,6 Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen 1,8 Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 Gelenk, Resektion eines Bandanteils (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 Gelenk, Knorpelchirurgie(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 Gelenk, Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III) 2,6 Circumcision 1,4 Hydrocelenoperation 3,2 Ultraschallgezielte Mehrfachbiopsie der Prostata 2,1 Operation des Kryptorchismus 2,6 Konisation oder Portioamputation 2,1 …
Neu
§ 3 (1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator: Operation/Eingriff Multiplikator Operation einer äußeren Hernie 3,1 Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne Elektrokoagulation nach jeder Methode 1,4 Adenotomie 1,5 Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen 1,4 Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 2,8 Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens 1,6 Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseitig: Entropium, Ektropium, Blepharochalasis, Trichiasis 1,1 Circumcision 1,3 Ultraschallgezielte Mehrfachbiopsie der Prostata 1,4 Plattenentfernung 1,8 (Anm: LGBl.Nr. 78/2026) (2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben. (3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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