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Änderung · Vorarlberg

Naturschutzverordnung: Änderung durch LGBl. Nr. 42/2026

Naturschutzverordnung

Kurzfassung

LGBl. Nr. 42/2026 ändert: Naturschutzverordnung.

Betroffen sind: § 1, § 1a, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12, § 12a, § 13 und 7 weitere.

Kundgemacht am 8. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 9. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Naturschutzverordnung
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 1a, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12, § 12a, § 13, § 15, § 23, § 24, Anl. 7, Anl. 2, Anl. 12, Anl. 13

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.

Anl. 7

Bisher

Bundesland Vorarlberg Kurztitel Naturschutzverordnung Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 34/2022 Typ A §/Artikel/Anlage Anl. 7 Inkrafttretensdatum 20.05.2022 Index 60 Natur- und Landschaftsschutz Im RIS seit 30.05.2022 Zuletzt aktualisiert am 30.05.2022 Gesetzesnummer 20000467 Dokumentnummer LVB40042641

Neu

Bundesland Vorarlberg Kurztitel Naturschutzverordnung Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 34/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 42/2026 Typ A §/Artikel/Anlage Anl. 7 Index 60 Natur- und Landschaftsschutz Im RIS seit 19.10.2026 Zuletzt aktualisiert am 19.10.2026 Gesetzesnummer 20000467 Dokumentnummer LVB40045851

§ 1

Bisher

1. Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen § 1*) Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen (1) Die fachlich zuständigen Landesdienststellen haben in geeigneten Zeitabständen den Erhaltungszustand der für den Naturschutz bedeutsamen natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten wissenschaftlich zu erheben. Als für den Naturschutz bedeutsam gelten insbesondere die Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) sowie die im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgezählten Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“). Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind besonders zu berücksichtigen. (2) Die in diesem Abschnitt sowie in den Anlagen verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen. (3) Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten hat die Vorarlberger Naturschau eine Liste zu führen und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg). Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden fünf Gefährdungskategorien zuzuordnen: 0 – ausgestorbene, ausgerottete oder verschollene Arten, 1 – vom Aussterben bedrohte Arten, 2 – stark gefährdete Arten, 3 – gefährdete Arten, 4 – potentiell gefährdete Arten. Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022

Neu

1. Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen § 1*) Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen (1) Die fachlich zuständigen Landesdienststellen haben in geeigneten Zeitabständen den Erhaltungszustand der für den Naturschutz bedeutsamen natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten wissenschaftlich zu erheben. Als für den Naturschutz bedeutsam gelten insbesondere die Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) sowie die im Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgezählten Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“). Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind besonders zu berücksichtigen. (2) Die in diesem Abschnitt sowie in den Anlagen verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen. (3) Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten hat die inatura Erlebnis Naturschau GmbH eine Liste zu führen und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg). Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden acht Gefährdungskategorien zuzuordnen: RE – regional ausgestorben oder verschollen (Regionally Extinct) CR – vom Aussterben bedroht (Critically Endangered) EN – stark gefährdet (Endangered) VU – gefährdet (Vulnerable) NT – Gefährdung droht (Near Threatened) LC – nicht gefährdet (Least Concern) DD – Datenlage ungenügend (Data Deficient) NE – nicht eingestuft (Not Evaluated) Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022, 42/2026

§ 4

Bisher

§ 4 Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln (1) Pilze dürfen nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkennt. (2) Beim Graben nach Wurzeln muss eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mitgeführt werden. Diese hat das Sammelgebiet und den Zeitpunkt des Sammelns zu enthalten. Die Wurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen der gesammelten Art, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet, entnommen werden.

Neu

§ 4*) Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln (1) Wild wachsende Pilze dürfen nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkennt. (2) Beim Graben nach Wurzeln muss eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mitgeführt werden. Diese hat das Sammelgebiet und den Zeitpunkt des Sammelns zu enthalten. Die Wurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen der gesammelten Art, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet, entnommen werden. *) Fassung LGBl.Nr. 42/2026

§ 5

Bisher

§ 5*) Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren (1) Frei lebende Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht absichtlich entfernt oder zerstört werden. (2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt vom Abs. 1 unberührt. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

Neu

§ 5*) Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren (1) Frei lebende Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht absichtlich entfernt oder zerstört werden. (2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleiben vom Abs. 1 unberührt. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 42/2026

§ 6

Bisher

§ 6*) Geschützte Säugetiere (1) Alle Arten von frei lebenden Säugetieren sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt. (2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind a)im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung das Rot-, Reh-, Dam-, Gams-, Stein- und Schwarzwild, der Feldhase, der Schneehase, das Murmeltier, die Bisamratte, der Nutria, der Fuchs, der Marderhund, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis sowie der Waschbär, b)die Schermaus, die Hausmaus, die Feldmaus sowie die Ratte. (3) Es ist verboten, a)geschützte Säugetiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten, b)Brutstätten und Nester dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören, c)geschützte Säugetiere, sinngemäß auch Teile von solchen Tieren, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Tiere nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden sind; dies gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen. (4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben der Hegeabschuss und der Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen unberührt. (5) Von den Verboten des Abs. 3 ausgenommen sind überdies das Verfolgen, das Fangen, die Beförderung, die Haltung und die Verwahrung verwaister, verletzter oder erkrankter Tiere durch qualifizierte Einrichtungen zur notwendigen Pflege, sofern die betroffenen Tiere unverzüglich nach Herstellung der Überlebensfähigkeit bzw. Gesundheit in die Natur entlassen werden. Eine Tötung ist nur zulässig, sofern dies aus veterinärmedizinischer Sicht geboten ist. Die jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen bleiben von diesen Ausnahmen unberührt. Als qualifiziert gelten nur Einrichtungen, a)die nachweislich über entsprechend fachlich qualifiziertes Personal wie aus dem Bereich der Veterinärmedizin, Biologie, Tierpflege oder Jagd verfügen sowie b)in denen eine artgerechte Haltung, Verwahrung, notwendige Pflege und regelmäßige veterninärmedizinische Betreuung der betroffenen Tiere gewährleistet ist. (6) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Tier nicht oder in rec …

Neu

§ 6*) Geschützte Säugetiere (1) Alle Arten von frei lebenden Säugetieren sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt. (2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind a)Tierarten im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung, b)die Schermaus, die Hausmaus, die Feldmaus sowie die Ratte. (3) Es ist verboten, a)geschützte Säugetiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten, b)Brutstätten und Nester dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören, c)geschützte Säugetiere, sinngemäß auch Teile von solchen Tieren, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Tiere nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden sind; dies gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen. (4) Von den Verboten des Abs. 3 ausgenommen sind überdies das Verfolgen, das Fangen, die Beförderung, die Haltung und die Verwahrung verwaister, verletzter oder erkrankter Tiere durch qualifizierte Einrichtungen zur notwendigen Pflege, sofern die betroffenen Tiere unverzüglich nach Herstellung der Überlebensfähigkeit bzw. Gesundheit in die Natur entlassen werden. Eine Tötung ist nur zulässig, sofern dies aus veterinärmedizinischer Sicht geboten ist. Die jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen bleiben von diesen Ausnahmen unberührt. Als qualifiziert gelten nur Einrichtungen, a)die nachweislich über entsprechend fachlich qualifiziertes Personal wie aus dem Bereich der Veterinärmedizin, Biologie, Tierpflege oder Jagd verfügen sowie b)in denen eine artgerechte Haltung, Verwahrung, notwendige Pflege und regelmäßige veterninärmedizinische Betreuung der betroffenen Tiere gewährleistet ist. (5) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung des Tieres vorzunehmen. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024, 42/2026

§ 7

Bisher

§ 7*) Geschützte Vögel (1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt. (2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher. (3) Es ist verboten, a)geschützte Vögel absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten, b)Gelege von geschützten Vögeln aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten, c)geschützte Vögel zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Vogel nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Vögel, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; dies gilt auch für Vogelarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Vogelschutzrichtlinie genießen; d)Nester oder andere Brutstätten von geschützten Vögeln absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen, e)zum Töten von Mäusen im Freien Gift zu verwenden, f)Netze so aufzuhängen, dass sich Vögel leicht darin verfangen können. (4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben unberührt: a)der Hegeabschuss und Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen, b)das Sammeln von Eiern auf Grund einer Bewilligung nach jagdrechtlichen Vorschriften. (5) Der § 6 Abs. 5 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 3 sinngemäß. (6) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Vogel oder ein Gelege nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung vorzunehmen. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024

Neu

§ 7*) Geschützte Vögel (1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt. (2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind a)Tierarten im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung, b)die Rostgans (Tadorna ferruginea) und die Straßentaube (Columba livia f. domestica). (3) Es ist verboten, a)geschützte Vögel absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten, b)Gelege von geschützten Vögeln aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten, c)geschützte Vögel zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Vogel nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Vögel, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; dies gilt auch für Vogelarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Vogelschutzrichtlinie genießen; d)Nester oder andere Brutstätten von geschützten Vögeln absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen, e)zum Töten von Mäusen im Freien Gift zu verwenden, f)Netze so aufzuhängen, dass sich Vögel leicht darin verfangen können. (4) Der § 6 Abs. 4 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 3 sinngemäß. (5) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Vogel oder ein Gelege nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung vorzunehmen. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024, 42/2026

§ 8

Bisher

§ 8*) Andere geschützte Tiere (1) Geschützt sind a)die Reptilien und die Amphibien, b)von den Fischen der Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), die Koppe (Cottus gobio), der Steinbeisser (Cobitis taenia) und der Strömer (Leuciscus Souffia agassizi), c)von den Krebsen der Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) und der Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) d)von den Insekten die Schmetterlinge, die Hornisse, die Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft (Libelloides coccaius), der Bienenwolf (Philanthus triangulum) sowie die Käfer mit Ausnahme der Haus- und Vorratsschädlinge, e)von den Weichtieren die Weinbergschnecke (Helix pomatia), die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), die Flussmuschel (Unio crassus), die Malermuschel (Unio pictorum), die Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina) und die Große Teichmuschel (Anodonta cygnea). (2) Es ist verboten, a)nach Abs. 1 geschützte Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten; b)Entwicklungsformen solcher Tiere (z.B. Puppen, Larven, Eier) aus ihrer natürlichen Umgebung absichtlich zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten, c)nach Abs. 1 geschützte Tiere sowie Entwicklungsformen oder Teile solcher Tiere zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass das Tier oder seine Entwicklungsform nicht oder in rechtmäßiger Weise der Natur entnommen worden ist, d)Brutstätten (z.B. Tümpel, Ameisenhügel) solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören. (3) Der Abs. 2 lit. c gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten, die in Vorarlberg nicht vorkommen. (4) Der § 6 Abs. 5 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 2 sinngemäß. (5) Käfer und Schmetterlinge dürfen bei gefährlicher Massenvermehrung bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024

Neu

§ 8*) Andere geschützte Tiere (1) Geschützt sind a)die Reptilien und die Amphibien, b)von den Fischen der Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), die Koppe (Cottus gobio), der Steinbeisser (Cobitis taenia) und der Strömer (Leuciscus Souffia agassizi), c)von den Krebsen der Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) und der Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes), d)von den Insekten die Schmetterlinge, die Europäische Hornisse (Vespa crabro), die Wildbienen einschließlich der Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft (Libelloides coccaius), der Bienenwolf (Philanthus triangulum) sowie die Käfer; davon ausgenommen sind Haus-, Vorrats-, Pflanzen- und Forstschädlinge, e)von den Weichtieren die Weinbergschnecke (Helix pomatia), die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), die Flussmuschel (Unio crassus), die Malermuschel (Unio pictorum), die Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina) und die Große Teichmuschel (Anodonta cygnea). (2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind Tierarten im Rahmen der nach den fischereirechtlichen Vorschriften zulässigen Fischerei. (3) Es ist verboten a)nach Abs. 1 geschützte Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten; b)Entwicklungsformen solcher Tiere (z.B. Puppen, Larven, Eier) aus ihrer natürlichen Umgebung absichtlich zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten, c)nach Abs. 1 geschützte Tiere sowie Entwicklungsformen oder Teile solcher Tiere zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass das Tier oder seine Entwicklungsform nicht oder in rechtmäßiger Weise der Natur entnommen worden ist, d)Brutstätten (z.B. Tümpel, Ameisenhügel) solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören. (4) Der Abs. 3 lit. c gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten, die in Vorarlberg nicht vorkommen. (5) Der § 6 Abs. 4 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 3 sinngemäß. (6) Käfer, Schmetterlinge und sonstige Wirbellose, die die Gesundheit des Menschen gefährden oder bei denen eine gefährliche Massenvermehrung droht, dürfen bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 61/2024, 42/2026

§ 12

Bisher

§ 12*) Ausnahmen (1) Hinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt: a)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, b)im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, c)zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, d)zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, e)zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, f)um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. (2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können: a)zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum, c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen, e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von der Bezirkshauptmannschaft zu spezifizierenden Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben. (3) Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben, a)die für das Töten und Fangen zugelassenen Mi …

Neu

§ 12*) Ausnahmen (1) Hinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt: a)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, b)im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, c)zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, d)zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, e)zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, f)um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. (2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können: a)zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum, c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen, e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von der Bezirkshauptmannschaft zu spezifizierenden Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben. (3) Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben, a)die für das Töten und Fangen zugelassenen Mi …

§ 13

Bisher

2. Abschnitt*) Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) § 13*) Erklärung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) (1) Die in der Anlage 2 bezeichneten und in den Anlagen 3 bis 41, einschließlich der Erläuterungen dazu, dargestellten Gebiete sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) im Sinne von Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Art. 4 der FFH-Richtlinie. (2) Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. (3) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022, 34/2022

Neu

2. Abschnitt*) Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) § 13*) Erklärung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) (1) Die in der Anlage 2 bezeichneten und in den Anlagen 3 bis 41, einschließlich der Erläuterungen dazu, dargestellten Gebiete sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) im Sinne von Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Art. 4 der FFH-Richtlinie. (2) Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. Diese ökologischen Anforderungen ergeben sich aus den Erhaltungszielen nach Anlage 2. (3) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen. *) Fassung LGBl.Nr. 36/2003, 31/2022, 34/2022, 42/2026

§ 15

Bisher

§ 15*) Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung (1) Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen. (2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen. (3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes. (4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind. (5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten. (6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden: a)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. b)Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes zu rechnen, darf die Bewilligung nur aus zwingenden …

Neu

§ 15*) Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung (1) Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen. (2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 6 festgelegten Abweichungen. (3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes und des Straßengesetzes. (4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind. (5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen nach § 13 Abs. 2 zu prüfen. (6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden: a)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. b)Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes zu rechnen, darf die Bewilligung nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. c)Kommt im Natura 2000 Gebiet ein priorit …

§ 24

Bisher

§ 24*) Außerkrafttreten (1) Der § 16 tritt am 30. April 2005 außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft a)die Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 10/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 41/ 1988 und 32/ 1995, b)die Verordnung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Naturwächter, LGBl.Nr. 21/1970, c)die Verordnung über über die Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung und über die Entschädigung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl.Nr. 30/1997, d)die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches, BGBl. Nr. 66/1929, e)die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verhinderung von Schädigungen der Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonales, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf, BGBl. Nr. 67/1929, f)die Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds, LGBl.Nr. 7/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1988, g)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Bereiche der Silvretta-Hochalpenstraße, LGBl.Nr. 10/1956, h)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Lünersee, LGBl.Nr. 8/1959, i)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Muttersberges, LGBl.Nr. 9/1959, j)die Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen im Bereiche der Bazora, LGBl.Nr. 25/1962, k)die Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen im Grenzgebiet Vandans-Tschagguns, LGBl.Nr. 26/1963, l)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gemeindegebiet Sonntag, LGBl.Nr. 20/1968, m)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Hohen Kugel, LGBl.Nr. 21/1973, n)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Niedere in Andelsbuch, LGBl.Nr. 29/1974, o)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet Tiefenwald-Staffel in Fontanella, LGBl.Nr. 30/1974. *) Fassung LGBl.Nr. 8/2001

Neu

§ 23*) Außerkrafttreten (1) Der § 16 tritt am 30. April 2005 außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft a)die Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 10/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 41/ 1988 und 32/ 1995, b)die Verordnung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Naturwächter, LGBl.Nr. 21/1970, c)die Verordnung über über die Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung und über die Entschädigung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl.Nr. 30/1997, d)die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches, BGBl. Nr. 66/1929, e)die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verhinderung von Schädigungen der Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonales, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf, BGBl. Nr. 67/1929, f)die Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds, LGBl.Nr. 7/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1988, g)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Bereiche der Silvretta-Hochalpenstraße, LGBl.Nr. 10/1956, h)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Lünersee, LGBl.Nr. 8/1959, i)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Muttersberges, LGBl.Nr. 9/1959, j)die Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen im Bereiche der Bazora, LGBl.Nr. 25/1962, k)die Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzen im Grenzgebiet Vandans-Tschagguns, LGBl.Nr. 26/1963, l)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gemeindegebiet Sonntag, LGBl.Nr. 20/1968, m)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Hohen Kugel, LGBl.Nr. 21/1973, n)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Niedere in Andelsbuch, LGBl.Nr. 29/1974, o)die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet Tiefenwald-Staffel in Fontanella, LGBl.Nr. 30/1974. *) Fassung LGBl.Nr. 8/2001, 42/2026

Anl. 2

Bisher

Bundesland Vorarlberg Kurztitel Naturschutzverordnung Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 31/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/2024 Typ A §/Artikel/Anlage Anl. 2 Inkrafttretensdatum 25.06.2024 Index 60 Natur- und Landschaftsschutz Im RIS seit 24.06.2024 Zuletzt aktualisiert am 24.06.2024 Gesetzesnummer 20000467 Dokumentnummer LVB40044303

Neu

Bundesland Vorarlberg Kurztitel Naturschutzverordnung Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 31/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 42/2026 Typ A §/Artikel/Anlage Anl. 2 Inkrafttretensdatum 09.10.2026 Index 60 Natur- und Landschaftsschutz Im RIS seit 19.10.2026 Zuletzt aktualisiert am 19.10.2026 Gesetzesnummer 20000467 Dokumentnummer LVB40045850

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