Änderung · Österreich
MRG: Änderung durch BGBl. I Nr. 114/2025
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 114/2025 ändert: Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) (MRG).
Betroffen sind: § 2, § 16, § 29, § 37, § 49k und § 49j.
Kundgemacht am 30. Dezember 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 114/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem ein Mieten-Wertsicherungsgesetz erlassen sowie das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 5. MILG)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Bau und Immobilien, Vertragsrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 2, § 16, § 29, § 37, § 49k, § 49j
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Anwendbarkeit: „§ 2. In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 sowie gegebenenfalls § 1 Abs. 3 wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mie...“
- Inkrafttreten: „§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nur auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“
- Anwendbarkeit: „(2) § 1 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2026 geschlossen wurden und gilt für Erhöhungen, die ab dem 1. Jänner 2026 eintreten oder eingetreten wären.“
- Anwendbarkeit: „(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen werden.“
- Inkrafttreten: „„(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2026.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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