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Änderung · Österreich

MinStG 2022: Änderung durch BGBl. I Nr. 12/2026

Mineralölsteuergesetz 2022

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 12/2026 ändert: Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022).

Betroffen sind: § 63 und § 64.

Kundgemacht am 31. März 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. April 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 12/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 63, § 64

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(11) § 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht.“
  • Außerkrafttreten: „„(11) § 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht.“
  • Anwendbarkeit: „„(11) § 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: MinStG 2022

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