Änderung · Österreich
MedienG: Änderung durch BGBl. I Nr. 21/2026
Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 21/2026 ändert: Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG) (MedienG).
Betroffen sind: § 26, § 27 und § 55.
Kundgemacht am 23. April 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Mai 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 21/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem ein Politische-Werbung-Gesetz erlassen wird sowie das KommAustria-Gesetz und das Mediengesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Medien und Urheberrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 26, § 27, § 55
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „§ 11. (1) Die §§ 1 bis 5 und 7 bis 10 Abs. 1 samt Überschriften treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.“
- Inkrafttreten: „§ 6 samt Überschrift tritt mit 15. Mai 2026 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen.“
- Anwendbarkeit: „§ 6 samt Überschrift tritt mit 15. Mai 2026 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: MedienG
- BGBl. I Nr. 20/2026 · 23. April 2026
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