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Änderung · Europäische Union

Marktüberwachungs-VO: Änderung durch 32026R1738

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

Kurzfassung

32026R1738 ändert: Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Marktüberwachungs-VO).

Betroffen sind: Art. 114, Art. 192, Art. 290 und Art. 6.

Kundgemacht am 5. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 2. November 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
32026R1738
Titel der Kundmachung
Verordnung (EU) 2026/1738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2019/1020 und (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Produktsicherheit und -haftung
Geänderte Bestimmungen
Art. 114, Art. 192, Art. 290, Art. 6

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal wird eine Wachstumsstrategie vorgestellt, mit der der Wandel der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollzogen werden soll, in der bis spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und da...“
  • Frist: „Die Bedingungen, die für in Drittländern recycelte Werkstoffe gelten, einschließlich der Auditanforderungen, sollten erst ab dem 14. August 2030 gelten und die Kommission sollte die erwarteten Auswirkungen dieser Bedingungen vor dem Hintergrund der Entwicklung der Marktlage und der Handelsbeziehungen umfassender bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. August 2028 über ih...“
  • Frist: „Die Bedingungen, die für in Drittländern recycelte Werkstoffe gelten, einschließlich der Auditanforderungen, sollten erst ab dem 14. August 2030 gelten und die Kommission sollte die erwarteten Auswirkungen dieser Bedingungen vor dem Hintergrund der Entwicklung der Marktlage und der Handelsbeziehungen umfassender bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. August 2028 über ih...“
  • Frist: „Um die in dieser Verordnung genannten Zielvorgaben für die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erreichen, sollte die Kommission bis zum 14. August 2032 eine Überprüfung des Stands der technologischen Entwicklung und der ökologischen Leistung von biobasierten Kunststoffen und Elastomeren aus der Wiederaufbereitung von Reifen in Fahrzeugen veröffentlichen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvor...“
  • Inkrafttreten: „Es wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (31) angenommen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.“
  • Übergangsfrist: „Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endete.“
  • Frist: „(3) Die Kommission erlässt bis zum 28. Februar 2029 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer neuen Methode für die Berechnung und Überprüfung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten eines Fahrzeugs unter Berücksichtigung der in Anhang III dieser Verordnung und in der internationalen Norm ISO 22628:2002 aufgeführten Elemente.“
  • Frist: „(2) Bis zum 14. Februar 2028 erstellt die Kommission einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Fahrzeugen, um zu ermitteln, inwieweit sie sich negativ auf die Wiederverwendung und das Recycling von Werkstoffen oder auf die Umwelt oder die Gesundheit auswirken.“
  • Frist: „Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein in einem Fahrzeug vorhandener Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Werkstoffen beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 14. Februar 2029 der Kommission und in Bezug auf Aspekte der Stoffsicherheit auch der Agentur und verweist, soweit verfügbar, auf einschlägige Risikobewertungen oder andere relevante Daten.“
  • Frist: „Bis zum 30. September 2028 bewertet die Kommission in umfassenderer Weise die erwarteten Auswirkungen auf den Welthandel sowie auf die Recycling- und Automobilindustrie der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Bewertung.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.

Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten mit Quellenangabe erlaubt. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte.

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