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Änderung · Österreich

LMSVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 75/2026

Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 75/2026 ändert: Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) (LMSVG).

Betroffen sind: § 3, § 5, § 24, § 25a, § 26, § 28, § 30, § 36, § 37, § 38 und 12 weitere.

Kundgemacht am 29. Juli 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. September 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 75/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Lebensmittel, Verbraucherschutz
Geänderte Bestimmungen
§ 3, § 5, § 24, § 25a, § 26, § 28, § 30, § 36, § 37, § 38, § 39, § 42, § 61, § 62, § 64, § 66, § 90, § 95, § 99, § 106, § 107, § 11

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(40) Die § 3 Z 9 und 15, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 24 Abs. 3 und 5, § 25a Abs. 3, § 26, § 28 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 Z 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 42 Abs. 3, § 61 Abs. 1 Z 1, § 90 Abs. 4 Z 1, § 99 Abs. 1, § 106 Z 2 und § 107 Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichz...“
  • Inkrafttreten: „(41) Die §§ 62, 64 Abs. 6 und 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.““
  • Frist: „25. In § 99 Abs. 1 1. Satz wird nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 2 TierÄG“ die Wortfolge „ ,BGBl. Nr. 16/1975 in der zum Ablauf des 20. Jänner 2006 geltenden Fassung,“ angefügt.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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