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Änderung · Österreich

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker: Änderung durch BGBl. II Nr. 298/2026

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 298/2026 ändert: Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker.

Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5 und § 6.

Kundgemacht am 12. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 298/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 6. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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