Änderung · Salzburg
LB-GG: Änderung durch LGBl. Nr. 68/2026
Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
Kurzfassung
LGBl. Nr. 68/2026 ändert: Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (LB-GG).
Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10 und 42 weitere.
Kundgemacht am 15. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2027.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- LGBl. Nr. 68/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz vom 8. Juli 2026, mit dem das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, das Salzburger Bildungsdirektionsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1998 und das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 geändert werden (Begleitgesetz zum Salzburger Landesbedienstetengesetz)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 34a, § 34b, § 35, § 36, § 37, § 38a, § 39, § 40, § 42, § 43, § 43a, § 43b, § 44, § 45, § 46, § 46a, Anl. 1, Anl. 2
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Übergangsfrist: „68. Gesetz vom 8. Juli 2026, mit dem das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, das Salzburger Bildungsdirektionsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten...“
- Außerkrafttreten: „„(29) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 bis 41 Abs 1, (§§) 42 bis 46a und 47 Abs 2 und 3 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2026 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.“
- Anwendbarkeit: „§ 10 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zuordnungsänderung aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Abs 1 oder einer Anregung gemäß § 10 Abs 1a frühestens mit dem auf das Einlangen des Anbringens folgenden Monatsersten wirksam wird; dies gilt erstmals für Anträge und Anregungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl Nr 68/2026, gestellt bzw vorgebrac...“
- Inkrafttreten: „„(34) Der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis und die §§ 21a bis 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2026 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.“
- Anwendbarkeit: „1.die §§ 2 Abs 4, 12 Abs 6 und 23 Abs 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, wobei § 23 Abs 2 bis zum 1. Juli 2027 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der §§ 35 und 36 LBG die §§ 7a und 11a Abs 3 und 4 L-BG heranzuziehen sind;“
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.
§ 1
Bisher
1. Abschnitt Zielsetzung und Anwendungsbereich Zielsetzung § 1 Ziel dieses Gesetzes ist, eine für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete gleiche und nicht diskriminierende Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert. Das Monatseinkommen soll im Regelfall alle mit einer Verwendung verbundenen Tätigkeiten abgelten, soweit nicht im Folgenden besondere Vergütungen vorgesehen sind.
Neu
§ 1 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 2
Bisher
Anwendungsbereich § 2 (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden: 1.Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner 2016 ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegendes Dienstverhältnis begründen; 2.Beamtinnen und Beamte, die aus einem diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen werden; 3.Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 2016 in ein dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, wenn diesem Dienstverhältnis kein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land vorangegangen ist; 4.Personen, die eine wirksame Optionserklärung gemäß § 44 abgeben. (2) Dieses Gesetz findet auf Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.
Neu
§ 2 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 3
Bisher
Begriffsbestimmungen § 3 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1.Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet; 2.Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg; 3.Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK); 4.Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet; 5.Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund der Funktionserfahrung und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt; 6.Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Landesdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen; 7.Einkommensschema: die in der Anlage 1 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Landesdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Monatseinkommen der vollbeschäftigen Bediensteten; 8.Funktionserfahrung: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 12 Abs. 3 Z1 lit. a als gleichwertige Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind; 9.Gesundheitsbereich: jene Bediensteten, die in folgenden Berufen tätig sind: a)Ärztinnen oder Ärzte, die in einer Krankenanstalt (§ 1 Abs 1 Z 1 SKAG) beschäftigt werden; b)gehobener medizinisch-technischer Dienst nach dem MTD-Gesetz; c)Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG; d)Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz; e)Hebammen; f)medizinische Assistenzberufe und Trainingstherapeutinnen und -therapeuten nach dem MABG; g)medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst nach dem MTF-SHD-G; h)Diplom- und Fachsozialbetreuung; i)klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter; j)Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege; k)klinische Psychologinnen und Psychologen, die in einer Krankenanstalt (§ 1 Abs 1 SKAG) beschäftigt werden. 10.Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unter …
Neu
§ 3 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 4
Bisher
2. Abschnitt Monatseinkommen und Pensionsbeitrag Monatseinkommen und Sonderzahlung § 4 (1) Der oder dem Bediensteten gebühren: 1.das Monatseinkommen, das außer in den im Abs. 2 genannten Fällen durch das Einkommensband, dem die maßgebende Modellstelle zuzuordnen ist (§ 6), und durch die Einkommensstufe bestimmt ist (Einstufung), und 2.allfällige Zulagen, soweit die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen (§ 15). Soweit in diesem Gesetz die Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatseinkommen vorgesehen ist, zählen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ergänzungszulage (§ 15 Abs. 8) und die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs. 2) zum Monatseinkommen. (2) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder der Landesamtsdirektor-Stellvertreter erhalten abweichend von Abs. 1 jeweils ein festes Gehalt in folgender Höhe: 1.Landesamtsdirektorin oder Landesamtsdirektor: 11.500,00 € 2.Landesamtsdirektor-Stellvertreterin oder -Stellvertreter: 10.350,00 € (3) Außer dem Monatseinkommen gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatseinkommens und der Zulagen (ohne kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung), die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatseinkommens und der vollen Kinderzulage, gebührt ihr bzw ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Neu
§ 4 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 5
Bisher
Einkommensschema § 5 (1) Das Einkommensschema 1 (Verwaltungsbereich) umfasst 14 und das Einkommensschema 2 (Gesundheitsbereich) 26 Einkommensbänder. Soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, gilt für vollbeschäftigte Bedienstete das für den jeweiligen Bereich anzuwendende, in der Anlage 1 enthaltene Einkommensschema. Mit dem Monatseinkommen sind im Verwaltungsbereich bei vollbeschäftigten Bediensteten, die der Modellfunktion Führung zugeordnet sind, in den Einkommensbändern 9 bis 14 auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei 5 % des Monatseinkommens als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten. (2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ergibt sich die Einkommensstufe der oder des Bediensteten aus dem jeweiligen Vorrückungsstichtag und den Vorrückungen (§§ 12 und 13). In begründeten Fällen kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs zur Berücksichtigung von bis dahin außerhalb des Landesdienstes ausgeübten Tätigkeiten, die für die Verwendung in besonderem Ausmaß wertvoll sind und die für die Anrechnung als gleichwertige Beschäftigungszeiten geltenden Kriterien (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) in außergewöhnlich hohem Maß erfüllen, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern. (3) Abweichend von Abs. 1 gebührt: 1.vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung eine Entlohnung nach dem Einkommensschema 3 der Anlage 1; 2.(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020); 3.vollbeschäftigten Ausbildungspsychologinnen und Ausbildungspsychologen ein Monatseinkommen in der Höhe von 80 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 13 aus dem Einkommensschema 2 sowie der Ergänzungszulage (§ 15 Abs 8); 4.Praktikantinnen und Praktikanten mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten ein Monatseinkommen in der Höhe von 40 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1; 5.Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schüler sowie Studentinnen und Studenten, die in den Ferien für höchstens zwei Monate beschäftigt werden, ein Monatseinkommen in der Höhe von 75 % des Monatseinkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1; 6.Patientinnen oder Patienten der Univ …
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§ 5 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 6
Bisher
Einreihungspläne § 6 Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den Gesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen und Berufsfamilien zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.
Neu
§ 6 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 7
Bisher
Modellstellen-Verordnung § 7 (1) Die Landesregierung hat in einer Modellstellen-Verordnung festzulegen: 1.die abstrakt möglichen Anforderungsgrade für jede Anforderungsart (Abs 3 iVm Anlage 2) und 2.für jede Modellstelle die für die jeweiligen Anforderungsarten (Abs 2) konkret maßgeblichen Anforderungsgrade. In der Modellstellen-Verordnung ist auch die für jede Modellstelle sich gemäß Abs 4 und 5 ergebende Summe der gewichteten Punktewerte anzugeben (Anforderungswert). (2) Folgende Anforderungsarten sind, unterschieden nach den jeweils angegebenen Bewertungsaspekten, zu bewerten: 1.der Wirkungsbereich: die aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Auswirkungen (Wirkungsart) und ihre Dimension (Wirkungsbreite); 2.die Entscheidungskompetenz: der zugestandene Freiraum (Handlungsspielraum) und seine Nutzung (Selbständigkeit) bei der Aufgabenerfüllung durch Handlungen, Festlegungen und Entscheidungen; 3.die Fachkompetenz: die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen. Diese können sowohl durch Ausbildung als auch durch praktische Tätigkeit in entsprechenden Funktionen (Erfahrung) erworben werden; 4.die Kommunikation: die bei der Aufgabenerfüllung erforderlichen kommunikativen Anforderungen (Kommunikationszweck und Anspruchsniveau); 5.die Führungskompetenz: Zur Bewertung der Führungskompetenz stehen je nach Führungsart zwei alternative Anforderungsarten zur Verfügung. In Zweifelsfällen kann zunächst auch nach beiden Anforderungsarten bewertet werden. Es gilt der jeweils höhere Wert. a)Führungskompetenz – Linie: die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von direkter Personalführung im Hinblick auf den Führungsbereich und die Führungsspanne; b)Führungskompetenz – Team-, Fach- oder Projektleitung: die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von Teamleitung, fachliche Leitung oder Projektleitung im Hinblick auf ihre Art und Wirkungsreichweite; 6.die physischen Anforderungen – körperliche Belastung: Zu bewerten sind körperliche Anstrengungen bei der Aufgabenerfüllung; diese können sich aus der Art der körperlichen Anstrengung und der Körperhaltung sowie der Belastungsdauer ergeben (Art und Dauer der körperlichen Anstrengung und Körperhaltung); 7.die physischen Anforderungen – Umgebungseinflüsse: die direkten, nicht vermeidbaren Einflüsse und deren Intensität, die Auswirkungen …
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§ 7 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 8
Bisher
Zuordnung zur Modellstelle § 8 (1) Die Aufgaben jeder oder jedes Bediensteten sind entsprechend ihren Anforderungen einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt zu jener Modellstelle, deren Aufgaben die oder der Bedienstete im überwiegenden Ausmaß wahrzunehmen hat. Auf Grund wichtiger dienstlicher Interessen kann in der SALK auch eine anteilige Zuordnung zu mehreren Modellstellen erfolgen. Die Zuordnung erfolgt: 1.bei Vertragsbediensteten durch den Dienstvertrag; 2.bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid der Dienstbehörde. (2) Bei einer Zuordnung zu mehreren Modellstellen ist für die Einreihung der durchschnittliche Anforderungswert aller zugeordneten Modellstellen, gewichtet nach der anteiligen Zuordnung, maßgebend. Umfasst die Zuordnung sowohl Modellstellen des Verwaltungsbereichs als auch des Gesundheitsbereichs, erfolgt die Einreihung in ein Einkommensschema des Gesundheitsbereichs. (3) Eine einmal getroffene Zuordnung kann durch eine Zuordnungsänderung (§ 9) angepasst werden.
Neu
§ 8 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 9
Bisher
Zuordnungsänderung § 9 (1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Abs 7) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit. (2) Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen. (2a) Bei Zuordnungsänderungen, die mit einem Wechsel zwischen den Einkommensschemas 1 und 2 verbunden sind, ist ein neuer Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung von § 12 festzulegen. Die nächste Vorrückung findet nach der im § 12 Abs 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Sonstige Zuordnungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Vorrückungsstichtag. (3) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein höheres Einkommensband zur Folge (Höherstufung), ist die oder der Bedienstete in folgende Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen: 1.Bedienstete des Verwaltungsbereichs: a)bei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe; b)bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 oder 12 oder bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 11 in das Einkommensband 12 in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe; c)bei einem Wechsel von einer nicht der Modellfunktion Führung zugeordneten Modellstelle in die Modellfunktion Führung: aa)bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht; bb)bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht; d)bei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der n …
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§ 9 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 10
Bisher
Überprüfung der Zuordnung oder der Zuordnungsänderung § 10 (1) Die oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über diese Anträge ist bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid, bei Vertragsbediensteten in Form einer schriftlichen Mitteilung zu entscheiden. (1a) Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber kann eine bestehende Zuordnung auch von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch den Dienstvorgesetzten im Dienstweg angeregt werden. (2) Allfällige Änderungen des Dienstpostenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind von der Landesregierung bei der Erstellung des nächstfolgenden Landesvoranschlags zu berücksichtigen. (3) Vor einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung der Zuordnung oder Zuordnungsänderung sowie vor einer verschlechternden Zuordnungsänderung in Folge einer amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Zuordnung (Abs 1a) hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen. Dem Beirat gehören an: 1.bei der SALK zugewiesenen Bediensteten: a)als Vorsitzende bzw Vorsitzender die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine von ihr bzw ihm bestimmte Stellvertretung, b)zwei weitere Landesbedienstete, die auf Vorschlag der Geschäftsführung der SALK von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, c)der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst und d)zwei in diese Funktion vom Zentralbetriebsrat der SALK für die Dauer von fünf Jahren entsendete Landesbedienstete. 2.bei anderen Bediensteten: a)als Vorsitzende bzw Vorsitzender die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung, b)zwei weitere Landesbedienstete, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden c)der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst und d)zwei in diese Funktion vom zuständigen Organ der Personalvertretung der Landesbediensteten für die Dauer von fünf Jahren entsendete Landesbedienstete. Der Vorsitzende kann eine Expertin oder einen Experten aus dem zu beurteile …
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§ 10 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 11
Bisher
Verwendungsabgeltung § 11 (1) Leistet die oder der Bedienstete Dienste, die einer Modellstelle eines höheren Einkommensbandes zugeordnet sind, nicht dauernd, aber 1.im Verwaltungsbereich mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, 2.im Gesundheitsbereich mindestens für einen ganzen Arbeitstag, gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, wenn die vorübergehende Leistung solcher Dienste nicht bei der Festlegung des Anforderungswertes der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist. (1a) (Anm: außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020). (2) Die Verwendungsabgeltung beträgt 1.im Gesundheitsbereich 100 % der Differenz 2.im Verwaltungsbereich 50 % der Differenz zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Dienste zuzuordnen sind. (3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs. 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993). Als Einkommensband, dem die Dienste zuzuordnen sind, gilt dabei das Einkommensband 14 des Einkommensschemas 1.
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§ 11 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 12
Bisher
Vorrückung und Vorrückungsstichtag § 12 (1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag (Abs. 3) maßgebend. Bedienstete rücken nach folgenden Zeiträumen vor: 1.Im Einkommensschema 1: -in die Einkommensstufe 2 nach zwei Jahren; -in die Einkommensstufen 3 und 4 nach weiteren drei Jahren; -in die Einkommensstufe 5 nach weiteren vier Jahren; -in die Einkommensstufen 6 bis 8 nach weiteren fünf Jahren; -in die Einkommensstufe 9 nach weiteren sechs Jahren. Die Anzahl der möglichen Vorrückungen ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Einkommensband (Anlage 1) vorgesehenen Einkommensstufen. 2.Im Einkommensschema 2: -in die Einkommensstufen 2 bis 5 nach jeweils zwei Jahren; -in die Einkommensstufen 6 bis 8 nach jeweils weiteren drei Jahren; -in die Einkommensstufe 9 nach weiteren vier Jahren; -in die Einkommensstufe 10 nach weiteren fünf Jahren. 3.Im Einkommensschema 3: -in die Einkommensstufen 2 bis 4 nach jeweils zwei Jahren. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung der oben festgelegten Zeiträume folgenden Monatsersten statt, wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. (2) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern, soweit diese Gründe nicht bereits gemäß § 5 Abs. 2 zu einer höheren Einstufung geführt haben (Sondervorrückung). Die Absolvierung eines Bachelor-Studiums führt im Gesundheitsbereich in den Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bei einer Einreihung in das Einkommensband 9 jedenfalls zu einer Verbesserung der Einstufung um zwei Jahre. (3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden: 1.Zeiten, die entweder a)als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder b)als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären; 2.Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahre …
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§ 12 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
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