Änderung · Österreich
LAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 88/2026
Landarbeitsgesetz 2021
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 88/2026 ändert: Landarbeitsgesetz 2021 (LAG).
Betroffen sind: § 95 und § 430.
Kundgemacht am 16. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 17. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 88/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 95, § 430
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „§ 828. (1) § 51 Abs. 7 und § 79c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
- Außerkrafttreten: „(2) § 248c samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
- Anwendbarkeit: „(3) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.“
- Anwendbarkeit: „(3) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.“
- Frist: „(2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Abs. 1 genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden.“
- Frist: „(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbri...“
- Frist: „(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbri...“
- Inkrafttreten: „Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der...“
- Anwendbarkeit: „501.§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.“
- Anwendbarkeit: „501.§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.“
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 430
Bisher
Inkrafttreten § 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. (2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft. (3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten: 1.Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977, 2.Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995, 3.NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0, 4.Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, 5.Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996, 6.Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, 7.Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, 8.Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997, 9.Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990, 10.Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980. (3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden. (4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen. (5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. (6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. (8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1 …
Neu
Inkrafttreten § 430. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. (2) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft. (3) Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten: 1.Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977, 2.Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995, 3.NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0, 4.Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, 5.Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996, 6.Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, 7.Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, 8.Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997, 9.Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990, 10.Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980. (3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden. (4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen. (5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. (6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) § 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. (8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1 …
§ 95
Bisher
Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung § 95. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die bzw. der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen, 1.die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen; 2.die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen; 3.die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BVKasse der neuen Arbeitgeberin bzw. des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BVKasse verlangen; 4.die Überweisung der gesamten Abfertigung a)an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits Versicherte bzw. Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer bzw. seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der bzw. vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), oder b)an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der die bzw. der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte bzw. Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, in der die bzw. der Anwartschaftsberechtige versichert ist, verlangen. (2) Gibt die bzw. der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach den sich aus § 93 Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen. (3) Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 …
Neu
Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung § 95. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die bzw. der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen, 1.die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen; 2.die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen; 3.die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BVKasse der neuen Arbeitgeberin bzw. des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BVKasse verlangen; 4.die Überweisung der gesamten Abfertigung a)an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits Versicherte bzw. Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer bzw. seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der bzw. vom Anwartschaftsberechtigten im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder b)an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der die bzw. der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte bzw. Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, in der die bzw. der Anwartschaftsberechtige versichert ist, verlangen. (2) Gibt die bzw. der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach den sich aus § 93 Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen. (3) Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des …
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