Änderung · Salzburg
L-VBG: Änderung durch LGBl. Nr. 68/2026
Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
Kurzfassung
LGBl. Nr. 68/2026 ändert: Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG).
Betroffen sind: § 44, § 47, § 1, § 2, § 4, § 4a, § 8, § 9, § 9a, § 9b und 76 weitere.
Kundgemacht am 15. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2027.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- LGBl. Nr. 68/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz vom 8. Juli 2026, mit dem das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, das Salzburger Bildungsdirektionsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1998 und das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 geändert werden (Begleitgesetz zum Salzburger Landesbedienstetengesetz)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 44, § 47, § 1, § 2, § 4, § 4a, § 8, § 9, § 9a, § 9b, § 10a, § 11, § 12, § 12a, § 12b, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 20a, § 21, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 34, § 35a, § 35b, § 36, § 37, § 39, § 40, § 41, § 41a, § 41b, § 41c, § 42a, § 43, § 3, § 10, § 12c, § 16a, § 35, § 38, § 42, § 45, § 46, § 47a, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 56a, § 57, § 58, § 59, § 59a, § 60, § 62, § 63, § 63a, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 70a, § 70b, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Übergangsfrist: „68. Gesetz vom 8. Juli 2026, mit dem das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, das Salzburger Bildungsdirektionsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten...“
- Außerkrafttreten: „„(29) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 bis 41 Abs 1, (§§) 42 bis 46a und 47 Abs 2 und 3 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2026 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.“
- Anwendbarkeit: „§ 10 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zuordnungsänderung aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Abs 1 oder einer Anregung gemäß § 10 Abs 1a frühestens mit dem auf das Einlangen des Anbringens folgenden Monatsersten wirksam wird; dies gilt erstmals für Anträge und Anregungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl Nr 68/2026, gestellt bzw vorgebrac...“
- Inkrafttreten: „„(34) Der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis und die §§ 21a bis 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2026 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.“
- Anwendbarkeit: „1.die §§ 2 Abs 4, 12 Abs 6 und 23 Abs 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, wobei § 23 Abs 2 bis zum 1. Juli 2027 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der §§ 35 und 36 LBG die §§ 7a und 11a Abs 3 und 4 L-BG heranzuziehen sind;“
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.
§ 44
Bisher
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I § 44 Das Entlohnungsschema I umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen: Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst, Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst, Entlohnungsgruppe c = Fachdienst, Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst, Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst, Entlohnungsgruppe Erzieher.
Neu
§ 44 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 47
Bisher
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II § 47 (1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt in Euro: Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe p1 p2 p3 p4 p5 1 1.526,00 1.496,50 1.467,10 1.437,50 1.408,00 2 1.559,40 1.525,50 1.493,10 1.457,90 1.422,90 3 1.593,20 1.554,40 1.519,10 1.478,50 1.437,60 4 1.626,90 1.583,20 1.545,30 1.498,80 1.452,90 5 1.660,70 1.612,00 1.571,40 1.519,10 1.467,30 6 1.694,00 1.640,90 1.597,70 1.539,60 1.482,00 7 1.728,00 1.670,00 1.623,20 1.559,80 1.496,80 8 1.761,40 1.698,10 1.649,20 1.580,10 1.511,70 9 1.795,30 1.727,10 1.675,40 1.600,50 1.526,30 10 1.829,50 1.756,50 1.701,60 1.621,30 1.541,10 11 1.865,40 1.785,10 1.727,50 1.641,50 1.555,80 12 1.902,00 1.814,00 1.753,60 1.661,90 1.571,10 13 1.941,20 1.844,40 1.779,40 1.682,30 1.585,50 14 1.980,40 1.876,10 1.805,70 1.702,60 1.600,20 15 2.019,40 1.907,30 1.832,40 1.723,50 1.615,20 16 2.059,00 1.941,00 1.860,20 1.743,90 1.629,40 17 2.098,70 1.974,60 1.888,70 1.764,10 1.644,70 18 2.138,30 2.007,90 1.918,00 1.784,70 1.659,30 19 2.178,10 2.041,80 1.948,70 1.805,10 1.674,00 20 2.217,80 2.075,60 1.978,60 1.825,80 1.688,80 21 2.257,10 2.109,90 2.009,00 1.847,70 1.704,00 22 2.336,00 2.178,40 2.070,10 1.891,80 1.734,40 23 2.414,80 2.246,90 2.146,40 1.935,80 1.764,80 24 2.493,60 2.315,30 2.230,30 1.980,00 1.795,00 25 2.572,20 2.383,90 2.314,00 2.023,90 1.825,50 26 2.651,20 2.452,50 2.397,70 2.068,10 1.855,80 27 2.730,10 2.521,10 2.482,00 2.112,30 1.886,10 (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
Neu
Bundesland Salzburg Kurztitel Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 Kundmachungsorgan LGBl Nr 4/2000 aufgehoben durch LGBl Nr 68/2026 Typ LG §/Artikel/Anlage § 47 Abkürzung L-VBG Index 19 Dienstrecht Anmerkung zu LGBl Nr 99/2012: Für die aktuellen Beträge der nachfolgenden Zeilen siehe die Verordnung LGBl Nr 6/2012. Im RIS seit 28.10.2026 Zuletzt aktualisiert am 28.10.2026 Gesetzesnummer 20000034 Dokumentnummer LSB40031804
§ 1
Bisher
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen. (2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020). (3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung: 1.auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist; 2.auf Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes; 3.auf Bedienstete, die im Landestheater Salzburg, im Mozarteum-Orchester Salzburg oder in der Landesapotheke verwendet werden; 4.auf Lehrlinge; 5.(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2024).
Neu
§ 1 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 2
Bisher
Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereiches durch Verordnung § 2 (1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten des Landes von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden. (2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird. (3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.
Neu
§ 2 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 4
Bisher
Dienstpostenplan und Planstellen § 4 (1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Landes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen auszuweisen. (2) Im Dienstpostenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Ausbildungsstellen sind im Dienstpostenplan nicht darzustellen. (3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
Neu
§ 4 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 4a
Bisher
Funktionsbezeichnungen und Verwendungsbezeichnungen § 4a Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei Ausübung der jeweils entsprechenden Funktionen 1.die im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung und 2.die im I. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen. § 16 Abs 1 bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.
Neu
§ 4a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 8
Bisher
3. Abschnitt Aufnahme als Vertragsbedienstete Voraussetzungen § 8 (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. a)bei Verwendungen gemäß § 16 Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt; 2.die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit; 3.die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse; und 4.ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren. Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt. (2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. (3) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen absehen. (4) Abweichend von Abs 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e und d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig. (5) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
Neu
§ 8 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 9
Bisher
Informationen zum Dienstverhältnis § 9 (1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfalls a)die Personalien der Parteien des Dienstverhältnisses; b)entweder aa)den Dienstort oder bb)wenn kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig sein wird oder seinen Dienstort frei wählen kann und zusätzlich Angaben über den Sitz des Dienstgebers; c)die für die Besoldung und Verwendung relevanten dienstrechtlichen Merkmale der Verwendung gemäß den im Dienstvertrag zu treffenden Vereinbarungen gemäß § 10 Abs 2; d)den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses; e)bei befristeten Dienstverhältnissen: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Dienstverhältnisses; f)bei nach landesrechtlichen Bestimmungen zugewiesenen Dienstnehmern die Identität des entleihenden Rechtsträgers; g)die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit; h)einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildungen; i)das Ausmaß des Erholungsurlaubs; j)das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen; k)die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Entgeltbestandteile, einschließlich der Periodizität und der Art der Auszahlung der Vergütung, auf die der Vertragsbedienstete Anspruch hat; l)die Länge des Standardarbeitstages oder der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten, gegebenenfalls die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden sowie die Modalitäten von Schicht-oder Wechseldienst; m)die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten. (2) Die Informationen nach Abs 1 lit g bis l können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden; hinsichtlich Abs 1 lit k ist jedenfalls der nach lit c gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben. (3) Sofern sie nicht früher bereitgestellt wurden, sind die Informationen gemäß Abs 1 lit a bis e, g, k und l dem Vertragsbediensteten individuell zwischen dem ersten Arbeitstag und spätestens am siebten Kalendertag in Form ein …
Neu
§ 9 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 9a
Bisher
Bereitstellung von Informationen § 9a Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 9 und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
Neu
§ 9a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 9b
Bisher
Information über Änderungen des Dienstverhältnisses § 9b Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 9 Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 9 Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.
Neu
§ 9b (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 10a
Bisher
Zeitlich begrenzte Funktion § 10a (1) Die Bestellung in Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und 2 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Die Einrechnung von Zeiträumen in diese Bestellungsdauer sowie deren mögliche Verlängerung erfolgt nach § 6 Abs 5 und Abs 5a des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017. (1a) Die befristete Bestellung von Führungskräften der SALK erfolgt gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes. (1b) Die Bestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Bestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden. (2) Endet der Zeitraum der befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Verlängerung und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen. Dem Vertragsbediensteten gebührt dabei jedenfalls die vor der befristeten Bestellung innegehabte besoldungsrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.
Neu
§ 10a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
§ 11
Bisher
Befristung von Dienstverhältnissen § 11 (1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein oder aufgrund eines Ansuchens des Vertragsbediensteten auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. (1a) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Die Dauer der Probezeit muss im Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Bei einer Vertragsverlängerung für dieselbe Funktion und dieselben Aufgaben gilt für das Dienstverhältnis keine neue Probezeit. (2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (3) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts des Landeshauptmannes oder des Büros eines Landeshauptmann-Stellvertreters, eines Landesrates, des Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs. 2. (4) Abs. 2 gilt ferner nicht, wenn 1.der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen worden ist oder 2.das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen worden ist, zur Vertretung verlängert wird. Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse acht Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. (5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (6) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit …
Neu
§ 11 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)
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