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Änderung · Salzburg

L-BG: Änderung durch LGBl. Nr. 68/2026

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Kurzfassung

LGBl. Nr. 68/2026 ändert: Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG).

Betroffen sind: § 13a, § 13b, § 13d, § 14, § 14a, § 14b, § 14d, § 15, § 15c, § 15i und 149 weitere.

Kundgemacht am 15. Juli 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2027.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2026
Titel der Kundmachung
Gesetz vom 8. Juli 2026, mit dem das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, das Salzburger Bildungsdirektionsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Bezügegesetz 1998 und das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 geändert werden (Begleitgesetz zum Salzburger Landesbedienstetengesetz)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 13a, § 13b, § 13d, § 14, § 14a, § 14b, § 14d, § 15, § 15c, § 15i, § 1, § 1a, § 2, § 2a, § 2b, § 2d, § 3a, § 3b, § 3d, § 4a, § 4b, § 4c, § 4d, § 4f, § 5, § 7a, § 7c, § 7d, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 9, § 9a, § 9b, § 9c, § 9d, § 9e, § 10, § 10a, § 10d, § 11a, § 11b, § 11d, § 11e, § 12, § 12h, § 12j, § 13, § 14c, § 14e, § 15a, § 15b, § 15d, § 15e, § 15f, § 15g, § 15h, § 15j, § 2c, § 2e, § 3, § 4, § 4e, § 7, § 7b, § 10b, § 10c, § 11, § 11c, § 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 12e, § 12f, § 12g, § 12k, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 70a, § 71, § 71a, § 72, § 73, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 78a, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 88a, § 89, § 91, § 92, § 92a, § 93, § 94, § 95, § 96, § 96a, § 97, § 97a, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 108, § 109, § 110, § 111, § 112, § 113, § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 120a, § 122, § 123, § 123a, § 124, § 126, § 127, § 128, § 129, § 129a

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Übergangsfrist: „68. Gesetz vom 8. Juli 2026, mit dem das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018, das Salzburger Bildungsdirektionsgesetz, das Salzburger Landesbediensteten...“
  • Außerkrafttreten: „„(29) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 bis 41 Abs 1, (§§) 42 bis 46a und 47 Abs 2 und 3 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2026 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.“
  • Anwendbarkeit: „§ 10 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zuordnungsänderung aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Abs 1 oder einer Anregung gemäß § 10 Abs 1a frühestens mit dem auf das Einlangen des Anbringens folgenden Monatsersten wirksam wird; dies gilt erstmals für Anträge und Anregungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl Nr 68/2026, gestellt bzw vorgebrac...“
  • Inkrafttreten: „„(34) Der Gesetzestitel, das Inhaltsverzeichnis und die §§ 21a bis 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2026 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.“
  • Anwendbarkeit: „1.die §§ 2 Abs 4, 12 Abs 6 und 23 Abs 2 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, wobei § 23 Abs 2 bis zum 1. Juli 2027 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der §§ 35 und 36 LBG die §§ 7a und 11a Abs 3 und 4 L-BG heranzuziehen sind;“

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.

§ 13a

Bisher

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung § 13a (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 13 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1.Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt; 2.Bezug einer Rente als Folge eines Dienst- oder Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit; 3.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; 4.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973. Sind die Voraussetzungen erst nach dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres gegeben, so gebührt die Erhöhung in diesem Kalenderjahr nur im jeweils halben Ausmaß. (2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt 16 Stunden bzw bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % 32 Stunden, 50 % 40 Stunden, 60 % 48 Stunden. (3) Ein blinder Beamter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

Neu

§ 13a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 13b

Bisher

Änderung des Urlaubsausmaßes § 13b (1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn 1.die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird; 2.der Beamte a)eine Dienstfreistellung nach § 15h, b)eine Außerdienststellung oder c)eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt; 3.der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder 4.das aktive Dienstverhältnis endet. (2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

Neu

§ 13b (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 13d

Bisher

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis § 13d (1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 13 Abs. 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. (2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Neu

§ 13d (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 14

Bisher

Verbrauch des Erholungsurlaubes § 14 (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. (1a) Der Beamte kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Beamte den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 14d nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und 4a dieses Gesetzes oder § 30 Abs 2 Z 2 und 5a LB-GG abzugelten. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages. (1b) (Anm: ist durch LGBl Nr 143/2020 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten). (2) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. (3) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Neu

§ 14 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 14a

Bisher

Verfall des Erholungsurlaubes § 14a Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 10 Abs 2 erster Satz oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Haben Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

Neu

§ 14a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 14b

Bisher

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 14b Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Neu

§ 14b (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 14d

Bisher

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes § 14d (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. (2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 15e Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.

Neu

§ 14d (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 15

Bisher

Sonderurlaub § 15 (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. (2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge bzw das volle Monatseinkommen. (3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Neu

§ 15 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 15c

Bisher

Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz § 15c (1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen. (2) Hat der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes 1.wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder 2.wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder 3.wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder 4.wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz a)seiner Dienststelle oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, b)einer andere Dienststelle betraut zu werden. (3) Im Fall des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen. (4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Neu

§ 15c (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 15i

Bisher

Frühkarenzurlaub § 15i (1) Einem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von 28 bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der verwiesenen Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß. Der Karenzurlaub endet vorzeitig mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit der Mutter und dem Kind. (2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Beamte hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

Neu

§ 15i (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 1

Bisher

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet. (1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den gesetzlich vorgegebenen Fällen. (2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.

Neu

§ 1 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

§ 1a

Bisher

Stellenplan § 1a Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.

Neu

§ 1a (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2026)

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