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Änderung · Österreich

KStG 1988: Änderung durch BGBl. I Nr. 99/2025

Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 99/2025 ändert: Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988) (KStG 1988).

Betroffen sind: § 10a, § 12 und § 26c.

Kundgemacht am 29. Dezember 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 99/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Steuern und Abgaben
Geänderte Bestimmungen
§ 10a, § 12, § 26c

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„99.§ 10a Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 99/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.“
  • Anwendbarkeit: „„99.§ 10a Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 99/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: KStG 1988

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