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Änderung · Österreich

KEV 2022: Änderung durch BGBl. II Nr. 312/2026

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 312/2026 ändert: Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 (KEV 2022).

Betroffen sind: § 1, § 9 und Anl. 6.

Kundgemacht am 28. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2027.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 312/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 (KEV 2022) geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 9, Anl. 6

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(3) § 1 Abs. 2 Z 6, die Überschrift zu § 9, und Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.“
  • Anwendbarkeit: „(4) Für Erhebungen, die den Zeitraum bis 31. Dezember 2026 betreffen, sind die Bestimmungen der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 idF BGBl. II Nr. 238/2022 anzuwenden.““

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 1

Bisher

Gegenstand der Kommunikationsstatistik § 1. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt. (2) Folgende Statistiken sind zu erstellen: 1.Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten; 2.Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen; 3.Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten; 4.Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten; 5.Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen; 6.Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Kommunikationssektor; 7.Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.

Neu

Gegenstand der Kommunikationsstatistik § 1. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt. (2) Folgende Statistiken sind zu erstellen: 1.Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten; 2.Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen; 3.Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten; 4.Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten; 5.Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen; 6.Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Jahresstatistiken zu Investitionen im Kommunikationssektor; 7.Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.

§ 9

Bisher

Inkrafttreten und Übergangsregelungen § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. (2) Für Erhebungen, die den Zeitraum bis 30. Juni 2022 betreffen, sind die Bestimmungen der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 365/2004 idF BGBl. II Nr. 259/2017 anzuwenden. (3) § 1 Abs. 2 Z 6, die Überschrift zu § 9, und Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft. (4) Für Erhebungen, die den Zeitraum bis 31. Dezember 2026 betreffen, sind die Bestimmungen der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 idF BGBl. II Nr. 238/2022 anzuwenden.

Neu

Inkrafttreten § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. (2) Für Erhebungen, die den Zeitraum bis 30. Juni 2022 betreffen, sind die Bestimmungen der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 365/2004 idF BGBl. II Nr. 259/2017 anzuwenden. (3) § 1 Abs. 2 Z 6, die Überschrift zu § 9, und Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft. (4) Für Erhebungen, die den Zeitraum bis 31. Dezember 2026 betreffen, sind die Bestimmungen der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 idF BGBl. II Nr. 238/2022 anzuwenden.

Anl. 6

Bisher

Anlage 6: Mitarbeiter, Investitionen und Förderungen Erhebungsmerkmal Einheit Zeitpunkt/-raum Gliederung nach Mitarbeiter (in Ganztageskräften) Anzahl Stand zum Quartalsletzten eigene Mitarbeiter, Leasingpersonal und freie Mitarbeiter Investitionen Euro Summe pro Jahr Investitionen in technische Infrastruktur, Investitionen in Vertrieb und Kundenservice Förderungen Euro Summe pro Jahr Summe erhaltener Förderungen für den Ausbau von Infrastruktur

Neu

Anlage 6: Mitarbeiter und Investitionen Erhebungsmerkmal Einheit Zeitpunkt/-raum Gliederung nach Mitarbeiter (in Ganztageskräften) Anzahl Stand zum Quartalsletzten eigene Mitarbeiter, Leasingpersonal und freie Mitarbeiter Investitionen Euro Summe pro Jahr Investitionen in technische Infrastruktur, Investitionen in Vertrieb und Kundenservice

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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