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Änderung · Österreich

KBGG: Änderung durch BGBl. I Nr. 84/2026

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 84/2026 ändert: Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).

Betroffen sind: § 2 und § 51.

Kundgemacht am 16. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 4. März 2028.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 84/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 2, § 51

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „3.§ 3 Abs. 4 tritt rückwirkend mit 12. Juni 2026 in Kraft und mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.“
  • Inkrafttreten: „4.§ 3 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.“
  • Inkrafttreten: „5.§ 3 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 30. Juni 2026 in Kraft und gleichzeitig mit der Beendigung des Aufenthaltsrechts nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.““

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 2

Bisher

Abschnitt 2 Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto Anspruchsberechtigung § 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) bzw. eine Krisenpflegeperson für ein Krisenpflegekind, sofern 1.für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird oder für dieses Kind nur deswegen kein Anspruch besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige Leistung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz besteht und diese tatsächlich bezogen wird, 2.der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, 3.der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 18 000 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b nicht übersteigt, 4.der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und 5.der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich a)um österreichische Staatsbürger oder b)Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder c)Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, oder d)Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. (2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen. (3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreu …

Neu

Abschnitt 2 Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto Anspruchsberechtigung § 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) bzw. eine Krisenpflegeperson für ein Krisenpflegekind, sofern 1.für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird oder für dieses Kind nur deswegen kein Anspruch besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige Leistung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz besteht und diese tatsächlich bezogen wird, 2.der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, 3.der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) des Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 18 000 € oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b nicht übersteigt, 4.der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und 5.der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich a)um österreichische Staatsbürger oder b)Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder c)Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, oder (Anm.: lit. d mit 4.3.2028 außer Kraft getreten) Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. (2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen. (3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt. (4) Bei Mehrling …

§ 51

Bisher

§ 51. (1) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 sowie § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung. (2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-Verordnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet. (4) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft. (5) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d sowie § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.

Neu

§ 51. (1) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 sowie § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung. (2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (Anm.: Abs. 3 mit 4.3.2028 außer Kraft getreten) (4) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft. (5) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d sowie § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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