Zum Inhalt springen
Alle Rechtsänderungen

Änderung · Europäische Union

Karzinogene-RL: Änderung durch 32026L2450

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung)

Kurzfassung

32026L2450 ändert: Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (Karzinogene-RL).

Betroffen sind: Art. 2, Art. 5, Art. 10 und Art. 18a.

Kundgemacht am 30. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 19. November 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
32026L2450
Titel der Kundmachung
Richtlinie (EU) 2026/2450 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2026 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Text von Bedeutung für den EWR)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Chemikalien
Geänderte Bestimmungen
Art. 2, Art. 5, Art. 10, Art. 18a

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Anwendbarkeit: „Gefährliche Arzneimittel fallen, soweit sie karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG, wie in den Arbeitsdefinitionen und Beispielen im Leitfaden der Kommission vom 28. April 2023 für den sicheren Umgang mit gefährlichen Arzneimitteln am Arbeitsplatz anerkannt wird.“
  • Anwendbarkeit: „Um die Identifizierung dieser Stoffe zu erleichtern, veröffentlichte die Kommission am 20. Februar 2025 eine Mitteilung mit dem Titel „Vorläufige Liste der gefährlichen Arzneimittel gemäß Artikel 18a der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder repr...“
  • Anwendbarkeit: „Um die Identifizierung dieser Stoffe zu erleichtern, veröffentlichte die Kommission am 20. Februar 2025 eine Mitteilung mit dem Titel „Vorläufige Liste der gefährlichen Arzneimittel gemäß Artikel 18a der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder repr...“
  • Inkrafttreten: „(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. November 2028 nachzukommen.“
  • Frist: „Grenzwert 0,00014 (17) bis zum 20. November 2033 beschränkt auf folgende Sektoren: 1) Stahl- und Eisengießereien, auch Hersteller von Ferrolegierungen, 2) Aluminiumhersteller, 3) Hersteller von Kohlenstoff und Grafit, 4) Kokereien, 5) Kohlenteerdestillation, 6) Hersteller von Feuerfestprodukten, 7) Schweißen von Eisenbahnschienen, 8) sonstige NE-Metallurgie und 9) Metallgießereien.“
  • Frist: „Grenzwert 0,02 (18) und 0,0042 (19) bis zum 20. November 2032“
  • Frist: „Bis zum 31. Dezember 2028 gilt ein biologischer Grenzwert von“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.

Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten mit Quellenangabe erlaubt. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte.

Betrifft das Ihr Unternehmen?

Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.

Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.