Änderung · Österreich
KartG 2005: Änderung durch BGBl. I Nr. 20/2026
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 20/2026 ändert: Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005) (KartG 2005).
Betroffen sind: § 3, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 18, § 24, § 65 und 2 weitere.
Kundgemacht am 23. April 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 24. April 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 20/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Privatradiogesetz, das Mediengesetz, das KommAustria-Gesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (EMFG-Begleitgesetz)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Wettbewerb und Kartellrecht, Compliance
- Geänderte Bestimmungen
- § 3, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 18, § 24, § 65, § 86, § 95
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(17) § 12 Abs. 3, § 21 Abs. 5 und 7, § 40 Abs. 4, § 54f Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 64 Abs. 5 sowie § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2026 tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.““
- Frist: „Die in § 4a bezeichneten Mediendiensteanbieter haben die von ihnen gemäß § 4a Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen erstmals bis zum 31. Mai 2026 bekannt zu geben.“
- Frist: „Die KommAustria hat dafür Vorsorge zu treffen, dass diese von Mediendiensteanbietern bekannt gegebenen Informationen spätestens ab 1. August 2026 zugänglich sind.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.