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Änderung · Österreich

KartG 2005: Änderung durch BGBl. I Nr. 20/2026

Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 20/2026 ändert: Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005) (KartG 2005).

Betroffen sind: § 3, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 18, § 24, § 65 und 2 weitere.

Kundgemacht am 23. April 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 24. April 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 20/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Privatradiogesetz, das Mediengesetz, das KommAustria-Gesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (EMFG-Begleitgesetz)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Wettbewerb und Kartellrecht, Compliance
Geänderte Bestimmungen
§ 3, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 18, § 24, § 65, § 86, § 95

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(17) § 12 Abs. 3, § 21 Abs. 5 und 7, § 40 Abs. 4, § 54f Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 64 Abs. 5 sowie § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2026 tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.““
  • Frist: „Die in § 4a bezeichneten Mediendiensteanbieter haben die von ihnen gemäß § 4a Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen erstmals bis zum 31. Mai 2026 bekannt zu geben.“
  • Frist: „Die KommAustria hat dafür Vorsorge zu treffen, dass diese von Mediendiensteanbietern bekannt gegebenen Informationen spätestens ab 1. August 2026 zugänglich sind.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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