Änderung · Kärnten
K-GBG: Änderung durch LGBl. Nr. 66/2026
Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
Kurzfassung
LGBl. Nr. 66/2026 ändert: Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG (K-GBG).
Betroffen sind: § 23a, § 29, § 83 und § 83a.
Kundgemacht am 20. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2027.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 66/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz vom 1. Oktober 2026, mit dem die Kärntner Landesverfassung, das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (48. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (45. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Feuerwehrgesetz 2021, das Kärntner Landesarchivgesetz, das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, das Kärntner Landesmuseumsgesetz, das Kärntner Landesrechnungshofgesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 23a, § 29, § 83, § 83a
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(23) Art. 71 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 66/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.““
- Anwendbarkeit: „L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.“
- Frist: „L 255 vom 30. September 2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl.“
- Frist: „(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Prüfungskommissionen nach §§ 28 und 29 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2026, gelten bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2027 laufenden Funktionsperiode als Mitglieder der Prüfungskommissionen nach §§ 28 und 29 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994...“
- Frist: „In diesem Fall haben sie die Grundausbildung bis spätestens 31. Dezember 2030 abzuschließen.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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