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Änderung · Österreich

JGG: Änderung durch BGBl. I Nr. 91/2026

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 91/2026 ändert: Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG).

Betroffen sind: § 33, § 45, § 52, § 58 und § 63.

Kundgemacht am 29. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 30. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 91/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 33, § 45, § 52, § 58, § 63

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(34) § 1 Z 5, § 3 Abs. 1 und 3, die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1 und 3, § 14a Abs. 1 bis 3, § 14b samt Überschrift, § 15, § 15a Abs. 2 und 3, § 15b Abs. 1 und 4a, § 15c Abs. 1 und 5, § 15d samt Überschrift, § 16 Abs. 2 Z 2, 8 und 10, § 16a Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18a Abs. 3...“
  • Außerkrafttreten: „Die §§ 18c Abs. 7, 101 Abs. 4 und 5 und 154 Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung des § 154 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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