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Änderung · Tirol

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung: Änderung durch LGBl. Nr. 84/2026

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung

Kurzfassung

LGBl. Nr. 84/2026 ändert: Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Zweite Durchführungsverordnung.

Betroffen ist: § 1.

Kundgemacht am 21. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2004.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Landesregierung vom 20. Oktober 2026, mit der die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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