Änderung · Österreich
InvFG 2011: Änderung durch BGBl. I Nr. 57/2026
Investmentfondsgesetz 2011
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 57/2026 ändert: Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011).
Betroffen sind: § 6, § 151 und § 200.
Kundgemacht am 28. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 29. Juli 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 57/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 6, § 151, § 200
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „„(10) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten.“
- Frist: „„(10) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten.“
- Inkrafttreten: „§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 treten mit 16. April 2027 in Kraft.“
- Frist: „„(2a) Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß § 11 Abs. 1 nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:“
- Frist: „„(2a) Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß § 11 Abs. 1 nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:“
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 6
Bisher
–
Neu
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung § 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession Folgendes anzuschließen: 1.Die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen; 2.einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risiken und die Verfahren und Pläne gemäß den §§ 86 bis 89, sowie Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden und Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich a)einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen; b)einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft; c)eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt; d)Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz und ihren Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird; und 3.Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 28 mit zumindest folgenden Angaben: a)die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft; b)für jeden Beauftragten aa)die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung, bb)das Land, in dem er ansässig ist, cc)gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde; c)eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für aa)die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft, bb)die Überwachung der übertragenen Tätigkeit; d)in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt aa)eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine a …
§ 151
Bisher
–
Neu
Anzeigepflichten an die FMA § 151. Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar: 1.Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung; 2.jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, bis 10 dieses Bundesgesetzes bei bestehenden Geschäftsleitern; 3.jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes; 3a.jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates; 4.die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung; 5.Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist; 6.den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung; 7.jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes; 8.jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5); 9.den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person; 10.das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge; (Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9) 11a.jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide; 12.jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben; 13.jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung; 14.alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92; (Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 3 Z 42, BGBl. I Nr. 57/2026) (Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018) 17.die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2; 18.die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4; 19.die Umwandlung …
§ 200
Bisher
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Neu
Inkrafttreten § 200. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2011 in Kraft. (2) Die §§ 186 und 188 treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt: 1.§ 186 Abs. 3 gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012, von nach dem 31. Dezember 2010 angeschafften Anteilscheinen. Für solche Anteilscheine ist eine Berichtigung der Anschaffungskosten gemäß § 186 Abs. 3, für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2010 zufließen bzw. als zugeflossen gelten. § 40 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 ist bis 31. März 2012 anzuwenden. 2.Abweichend von § 186 Abs. 2 Z 1 tritt bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Stelle des Prozentsatzes von 60 vH für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2013 beginnen, ein Prozentsatz von 50 vH. (3) Die §§ 157 bis 161 gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011. Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gelten rückwirkend ab 1. Juli 2011 die im Folgenden genannten Bestimmungen samt den in ihnen verwiesenen Normen: §§ 10 bis 36; § 38; §§ 46 bis 142; § 143 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5; § 145; § 147; § 151; § 152; § 153 Abs. 2; § 162 Abs. 1 und 2; § 195 Abs. 2. (4) § 190 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft. (5) § 53 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. (6) § 193 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (7) § 1, § 2 Abs. 3, § 3Abs. 2 Z 19, 30 und Z 31, § 5 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 130, § 134 Abs. 1, § 162a, und § 195 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. § 27, § 30 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 60 Abs. 1, § 64, § 71 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Z 4, § 167 Abs. 1 und 6 bis 9, § 168, § 173 samt Überschrift, § 190 Abs. 1 Z 2 und 6, Abs. 2 Z 11 bis 13, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 144 samt Überschrift in der Fassung des Bundesge …
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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