Neu erlassen · Österreich
ImmoInvF-RHV: Neu erlassen durch BGBl. II Nr. 284/2026
ImmoInvF-Risikohinweisverordnung
Kurzfassung
BGBl. II Nr. 284/2026 erlässt: ImmoInvF-Risikohinweisverordnung (ImmoInvF-RHV).
Betroffen sind: § 1, § 2 und Anl. 1.
Kundgemacht am 24. September 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. II Nr. 284/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestinhalte für den Risikohinweis in Prospekten über Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und Immobilienfonds – ImmoInvF-Risikohinweisverordnung (ImmoInvF-RHV)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 2, Anl. 1
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“
- Außerkrafttreten: „Der kursiv hervorgehobene Mindestinhalt gemäß Z 4 zweiter Satz der Anlage in der Fassung der Stammfassung, der im Prospekt nicht drucktechnisch hervorgehoben werden muss, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
- Außerkrafttreten: „(4) Die Risikohinweisverordnung, BGBl. II Nr. 596/2003, tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.“
- Übergangsfrist: „5.Für Anteilinhaber, die am 31. Dezember 2026 Anteile an einem Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt für diese Anteile folgende Übergangsregelung: In den Kalenderjahren 2027 und 2028 können diese Anteile bis zu einem Gesamtbetrag von 20 000 Euro pro Kalenderjahr ohne Einhaltung der zwölfmonatigen Rückgabefrist zurückgegeben werden.“
- Frist: „Diese Maßnahmen können auch Rückgaben betreffen, die bis zum 31. Dezember 2026 sonst grundsätzlich jederzeit möglich wären.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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