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Neu erlassen · Niederösterreich

Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026: Neu erlassen durch LGBl. Nr. 51/2026

Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026

Kurzfassung

LGBl. Nr. 51/2026 erlässt: Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026.

Betroffen sind: § 1 und § 2.

Kundgemacht am 5. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2027
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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