Neu erlassen · Niederösterreich
Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026: Neu erlassen durch LGBl. Nr. 51/2026
Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026
Kurzfassung
LGBl. Nr. 51/2026 erlässt: Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026.
Betroffen sind: § 1 und § 2.
Kundgemacht am 5. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 51/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2027
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 2
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Quelle und Nutzungsrecht
- LGBl. Nr. 51/2026 im RIS öffnen
- Geltende Fassung: Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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