Änderung · Österreich
GSVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 96/2026
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 96/2026 ändert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Betroffen sind: § 58, § 429 und § 428.
Kundgemacht am 29. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 30. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 96/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 58, § 429, § 428
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „§ 828. § 89 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.““
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.
§ 429
Bisher
–
Neu
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 § 429. § 58 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
§ 58
Bisher
Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt § 58. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1.in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 83) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (§ 10), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist; 2.in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015) (2) Das Ruhen von Pensionsansprüchen gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt. (2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015) (4) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland mitversicherte Familienangehörige (§ 10) oder Angehörige gemäß § 83, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren. (5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder im Sinne des § 128, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn vor den Kindern zu. (6) Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltun …
Neu
Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt § 58. (1) Die Leistungsansprüche ruhen 1.in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 83) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (§ 10), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist; 2.in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015) (2) Das Ruhen von Pensionsansprüchen gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt. (2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015) (4) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland mitversicherte Familienangehörige (§ 10) oder Angehörige gemäß § 83, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren. (5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder im Sinne des § 128, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn vor den Kindern zu. (6) Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltun …
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Weitere Änderungen: GSVG
- BGBl. I Nr. 88/2026 · 16. Oktober 2026
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