Änderung · Österreich
GSAG: Änderung durch BGBl. I Nr. 95/2026
GeoSphere Austria-Gesetz
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 95/2026 ändert: GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG).
Betroffen sind: § 5, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 4, § 14 und 9 weitere.
Kundgemacht am 29. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 30. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 95/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 5, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 4, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 25, § 26, § 28, § 1, § 29
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „„(4) Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Kuratorium bleibt bis zum Ablauf des 30. September 2027 im Amt.“
- Inkrafttreten: „(5) § 13 Abs. 7 und 11 sowie § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2026 treten mit 1. Oktober 2027 in Kraft.““
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.
§ 1
Bisher
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind 1.die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie 2.die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten. (2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind 1.die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowie 2.der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auf die GSA sinngemäß anzuwenden. (3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
Neu
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind 1.die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie 2.die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten. (2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auf die GSA sinngemäß anzuwenden. (3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
§ 5
Bisher
Datennutzung § 5. (1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt: 1.Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (§ 3 Z 16) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen. 2.Nichtstaatliche Daten (§ 3 Z 16), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Z 1 zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 noch ein Widerspruch dagegen besteht. (2) Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn 1.es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder 2.die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder 3.diese Daten gemäß § 12 bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, fallen. (3) Soweit dies für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 2d Abs. 5 FOG für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.
Neu
Datennutzung § 5. (1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt: 1.Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (§ 3 Z 16) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen. 2.Nichtstaatliche Daten (§ 3 Z 16), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Z 1 zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in § 12 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Z 1 noch ein Widerspruch dagegen besteht. (2) Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn 1.es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder 2.die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder 3.diese Daten gemäß § 12 bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, fallen. (3) Soweit dies für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 2d Abs. 5 FOG für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.
§ 7
Bisher
Leistungsvereinbarungen § 7. (1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen: 1.Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, 2.aktueller budgetärer Handlungsspielraum, 3.Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, 4.Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie 5.allgemeine volkswirtschaftliche Lage. (2) Die GSA hat: 1.die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTIPakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; 2.bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung a)ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und b)einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.
Neu
Leistungsvereinbarungen § 7. (1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen: 1.Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3, 2.aktueller budgetärer Handlungsspielraum, 3.Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, 4.Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie 5.allgemeine volkswirtschaftliche Lage. (2) Die GSA hat: 1.die Bundesministerin oder den Bundesminister bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTIPakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen; 2.bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister a)ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und b)einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.
§ 8
Bisher
Rechnungswesen und Aufsicht § 8. (1) In der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die 1.den Aufgaben der GSA entsprechen, 2.die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sichern und 3.insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichern. (2) Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1.ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen; 2.kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (§ 2b Z 5 FOG) ermöglicht. (3) Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr. (4) Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß. (5) Die GSA unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
Neu
Rechnungswesen und Aufsicht § 8. (1) In der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die 1.den Aufgaben der GSA entsprechen, 2.die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sichern und 3.insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichern. (2) Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister 1.ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen; 2.kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (§ 2b Z 5 FOG) ermöglicht. (3) Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr. (4) Die GSA hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß. (5) Die GSA unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
§ 10
Bisher
2. Abschnitt Befugnisse der GeoSphere Austria Betretungsrechte § 10. (1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen. (2) Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt: 1.Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Abs. 1 die zur Vornahme von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen. 2.Die Organe gemäß Abs. 1 haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) a)den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder b)die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder c)auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen. (3) Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Neu
2. Abschnitt Befugnisse der GeoSphere Austria Betretungsrechte § 10. (1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen. (2) Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt: 1.Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Organen gemäß Abs. 1 die zur Vornahme von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen. 2.Die Organe gemäß Abs. 1 haben mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 oder 6) a)den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder b)die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder c)auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen. (3) Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 11
Bisher
Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten § 11. Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt: 1.Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten a)spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten b)spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln. 2.Anzeigen gemäß Z 1 haben a)das Gebiet, b)den voraussichtlichen Umfang sowie c)das Verfahren der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen. 3.Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind. 4.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung a)kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und b)hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen. 5.Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind: a)die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5, b)die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie c)der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
Neu
Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten § 11. Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt: 1.Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten a)spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten b)spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten der GSA anzuzeigen. Den Organen gemäß § 10 Abs. 1 steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen von Organen gemäß § 10 Abs. 1 sind diesen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5 erforderlichen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) samt Forschungsmaterial (§ 2b Z 6 FOG) zu übermitteln. 2.Anzeigen gemäß Z 1 haben a)das Gebiet, b)den voraussichtlichen Umfang sowie c)das Verfahren der geplanten Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten zu umfassen. 3.Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind. 4.Die Bundesministerin oder der Bundesminister a)kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und b)hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen. 5.Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind: a)die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5, b)die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie c)der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
§ 12
Bisher
Datenbereitstellungspflicht § 12. (1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn 1.gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen, 2.die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und 3.die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind. Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbeschadet der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes sechs Monate nicht überschreiten. (2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen. (3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen. (4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen. (5) (Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 BVG nach folgenden Grundsätzen zu regeln: 1.Auskünfte sind von a)allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie b)den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen. 2.Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), die a)nicht unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen, b)zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 Abs. 3 notwendig sind und c)nicht bereits aus anderen Gründen der GSA digital zugänglich sind. 3.Daten gemäß Z 2, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen. 4.Die Daten gemäß Z 2 sind kostenfrei und, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. 5.Für den Fall, dass gemäß Z 2 beantragte Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen. 6.Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf sechs Monate nicht übersc …
Neu
Datenbereitstellungspflicht § 12. (1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben der GSA auf deren begründetes Ersuchen die bei ihnen bereits vorhandenen Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) unentgeltlich und, soweit technisch möglich, elektronisch bereitzustellen, wenn 1.gesetzliche Geheimhaltungspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen, 2.die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind, 3.die beantragten Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) der GSA nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind und 4.die Bereitstellung keinen unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verursacht. Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die GSA hat bei der Verwendung der Daten auf die Datenquelle hinzuweisen. Produkte aus den Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie Z 8 bis 10, die aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 finanziert wurden, sind den im ersten Satz genannten Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. (2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen. (3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen. (4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 95/2026)
§ 13
Bisher
3. Abschnitt Organisation Organe der GeoSphere Austria § 13. (1) Die Organe der GSA sind 1.die Generaldirektion (§ 14), 2.das Kuratorium (§ 15) und 3.der wissenschaftliche Beirat (§ 16). (2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird. Hat eine nominierungsberechtigte Stelle mehr als ein Mitglied eines Organs zu nominieren, hat sie bei der Nominierung die Frauenquote gemäß dem ersten Satz sinngemäß einzuhalten (3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere 1.die organisatorische Gliederung der GSA, 2.der Dienstbetrieb der GSA sowie 3.die Arbeitsweise der GSA zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen. (4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Verordnung vorzusehen. (5) Für die Organe gemäß Abs. 1 gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß. (6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 haben 1.ihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben; 2.Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln; 3.sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen. (Anm.: Abs. 7 tritt mit 1.10.2027 in Kraft) (8) Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmä …
Neu
3. Abschnitt Organisation Organe der GeoSphere Austria § 13. (1) Die Organe der GSA sind 1.die Generaldirektion (§ 14), 2.das Kuratorium (§ 15) und 3.der wissenschaftliche Beirat (§ 16). (2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird. Hat eine nominierungsberechtigte Stelle mehr als ein Mitglied eines Organs zu nominieren, hat sie bei der Nominierung die Frauenquote gemäß dem ersten Satz sinngemäß einzuhalten. (3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere 1.die organisatorische Gliederung der GSA, 2.der Dienstbetrieb der GSA sowie 3.die Arbeitsweise der GSA zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen. (4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister mit Verordnung vorzusehen. (5) Für die Organe gemäß Abs. 1 gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß. (6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 haben 1.ihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben; 2.Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln; 3.sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen. (7) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren, die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied eines dieser Organe vorzeitig aus, i …
§ 14
Bisher
Generaldirektion § 14. (1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1.eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie 2.eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis wird mit der GSA eingegangen. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. (2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbHGesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1.an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung, 2.an die Stelle der Gesellschaft die GSA und 3.an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafter der Beschluss des Kuratoriums tritt. (3) Der Generaldirektion obliegen 1.die Vertretung der GSA nach außen, 2.die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie 3.alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind. (4) In der Geschäftsordnung sind 1.die Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors, 2.die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors, 3.die gemeinsamen Aufgaben der Generaldirektion sowie 4.Regelungen über die wechselseitigen Vertretungsbefugnisse festzulegen, wobei der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor bei der gemeinsamen Erstellung der Geschäftsordnung ein Dirimierungsrecht gegenüber der wissenschaftlic …
Neu
Generaldirektion § 14. (1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister 1.eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie 2.eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Auswahl- und Besetzungsverfahren wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durchgeführt, wobei das Arbeitsverhältnis mit der GSA eingegangen wird. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine schriftliche Stellungnahme des Kuratoriums (§ 15 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Jede Ausschreibung hat die für die jeweilige Funktion erforderlichen fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Qualifikationen sowie die persönliche Eignung und die erforderliche Führungserfahrung klar und nachvollziehbar auszuweisen. (2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbHGesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass 1.an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung, 2.an die Stelle der Gesellschaft die GSA und 3.an die Stelle des Beschlusses der Gesellschafter der Beschluss des Kuratoriums tritt. (3) Der Generaldirektion obliegen 1.die Vertretung der GSA nach außen, 2.die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie 3.alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind. (4) In der Geschäftsordnung sind 1.die Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors, 2.die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors, 3.die gemeinsamen Aufgaben der Gener …
§ 15
Bisher
Kuratorium § 15. (1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei 1.fünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind, von denen a)ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung, b)ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und c)ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung verfügen muss, 2.ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entsenden ist, 3.zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu entsenden sind, 4.ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist, 5.ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden ist, und 6.jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist. (2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. (4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie 1.die Zustimmung a)zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie b)zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt, 2.die Genehmigung a)von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2) sowie b)von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4), (Anm.: lit. c aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 95/2026) 3.die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei …
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Kuratorium § 15. (1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen sind, wobei 1.fünf Mitglieder unmittelbar von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellt werden, von denen a)ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung, b)ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und c)ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung verfügen muss, 2.zwei Mitglieder vom Betriebsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder zu nominieren sind, 3.ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu nominieren ist, 4.ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu nominieren ist, 5.ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu nominieren ist und 6.jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederbestellung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist. Die Nominierung gemäß Z 2 bis 5 ist die verbindliche Namhaftmachung einer Person zur Bestellung als Mitglied des Kuratoriums. Die Bestellung der gemäß Z 2 bis 5 nominierten Mitglieder hat auf Grund der jeweiligen Nominierung zu erfolgen. Sie darf nur verweigert werden, wenn die nominierte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung nicht erfüllt oder ein gesetzliches Bestellungshindernis vorliegt. Die nominierungsberechtigte Stelle ist über das Vorliegen eines solchen Hindernisses unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren und zur Nominierung einer anderen Person aufzufordern. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister kommt hinsichtlich der gemäß Z 2 bis 5 nominierten Personen kein freies Auswahlermessen zu. (2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden. (3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. …
§ 16
Bisher
Wissenschaftlicher Beirat § 16. (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung 1.von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und 2.von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind. (2) Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass 1.mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist, 2.mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist, 3.mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören, 4.mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und 5.mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist. (3) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen 1.die Beratung der Generaldirektion der GSA, 2.die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten, 3.die Stellungnahme zu Entwürfen für a)die Geschäftsordnung und deren Abänderungen, b)die Dreijahresprogramme sowie c)die Beiträge der GSA zum FTIPakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowie 4.die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat. (4) § 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen. (5) Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
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Wissenschaftlicher Beirat § 16. (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung 1.von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und 2.von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind. (2) Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass 1.mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist, 2.mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist, 3.mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören, 4.mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und 5.mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist. (3) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen 1.die Beratung der Generaldirektion der GSA, 2.die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten, 3.die Stellungnahme zu Entwürfen für a)die Geschäftsordnung und deren Abänderungen, b)die Dreijahresprogramme sowie c)die Beiträge der GSA zum FTIPakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowie 4.die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat. (4) § 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen. (5) Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
§ 18
Bisher
Ausschreibung und Aufnahmen § 18. (1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen. (2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.
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Ausschreibung und Aufnahmen § 18. (1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat nicht weniger als zwei Wochen zu betragen. (2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.
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