Änderung · Österreich
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes: Änderung durch BGBl. II Nr. 311/2026
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Kurzfassung
BGBl. II Nr. 311/2026 ändert: Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes.
Betroffen sind: § 7, § 8 und § 13.
Kundgemacht am 28. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 29. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. II Nr. 311/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes, mit der die Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 7, § 8, § 13
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 7
Bisher
Theoretische Ausbildung § 7. (1) Die theoretische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus: 1.der Absolvierung des Universitätslehrgangs Public Auditing (im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten) sowie 2.der Absolvierung des Moduls Dienst- und Besoldungsrecht (im Ausmaß von 16 Unterrichtseinheiten) am Rechnungshof. (2) Der Universitätslehrgang Public Auditing gemäß Abs. 1 Z 1 vermittelt eine fundierte fachspezifische und praxisnahe Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle. Er dauert drei Semester und umfasst 60 ECTS-Anrechnungspunkte. Davon entfallen auf folgende Module: Modul ECTS-Punkte Stellung und Funktion der öffentlichen Finanzkontrolle 2,0 Prüfungsprozesse und -standards in der öffentlichen Finanzkontrolle 4,0 Datenanalyse und Künstliche Intelligenz in der öffentlichen Finanzkontrolle 4,0 Prüfung des Rechnungswesens öffentlicher Haushalte 8,0 Prüfungsrelevante Aspekte des IKS/Compliance/Wertemanagement 3,0 Prüfungsrelevante Aspekte im Prozess- und Projektmanagement 3,0 Public Management 2,0 Rechtliche Grundlagen in der öffentlichen Finanzkontrolle 5,0 Grundlagen des Finanzmanagements 5,0 Soft Skills in der öffentlichen Finanzkontrolle 5,0 Schreiben von Prüfberichten 2,0 Grundlagen der Ethik im Prüfungsprozess 2,0 Praxisprojekt 10,0 Projektarbeit 5,0 Summe 60,0 Der Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025, ist einzuhalten. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 haben den Basislehrgang für v2 an der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer: Fach Unterrichtseinheiten Einführung 8 Grundzüge des Verfassungsrechts 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 12 Grundlagen des Unionsrechts 12 Dienstrecht und Compliance 16 Haushaltsrecht 16 Summe 80 (4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 haben den Basislehrgang für v3 an der Ve …
Neu
Theoretische Ausbildung § 7. (1) Die theoretische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus: 1.der Absolvierung des Universitätslehrgangs Public Auditing (im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten) sowie 2.der Absolvierung des Moduls Dienst- und Besoldungsrecht (im Ausmaß von 16 Unterrichtseinheiten) am Rechnungshof. (2) Der Universitätslehrgang Public Auditing gemäß Abs. 1 Z 1 vermittelt eine fundierte fachspezifische und praxisnahe Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle. Er dauert drei Semester und umfasst 60 ECTS-Anrechnungspunkte. Davon entfallen auf folgende Module: Modul ECTS-Punkte Stellung und Funktion der öffentlichen Finanzkontrolle 2,0 Prüfungsprozesse und -standards in der öffentlichen Finanzkontrolle 4,0 Datenanalyse und Künstliche Intelligenz in der öffentlichen Finanzkontrolle 4,0 Prüfung des Rechnungswesens öffentlicher Haushalte 8,0 Prüfungsrelevante Aspekte des IKS/Compliance/Wertemanagement 3,0 Prüfungsrelevante Aspekte im Prozess- und Projektmanagement 3,0 Public Management 2,0 Rechtliche Grundlagen in der öffentlichen Finanzkontrolle 5,0 Grundlagen des Finanzmanagements 5,0 Soft Skills in der öffentlichen Finanzkontrolle 5,0 Schreiben von Prüfberichten 2,0 Grundlagen der Ethik im Prüfungsprozess 2,0 Praxisprojekt 10,0 Projektarbeit 5,0 Summe 60,0 Der Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025, ist einzuhalten. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 haben den Basislehrgang für v2 an der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer: Fach Unterrichtseinheiten Einführung 8 Grundzüge des Verfassungsrechts 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 12 Grundlagen des Unionsrechts 12 Dienstrecht und Compliance 16 Haushaltsrecht 16 Summe 80 (4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 haben den Basislehrgang für v3 an der Ve …
§ 8
Bisher
Praktische Ausbildung § 8. (1) Die praktische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus: 1.der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie 2.der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen: a.Praxistage im Rechnungshof i.Praxistage Berichtsmanagement 10 Arbeitstage ii.Praxistag Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 1 Arbeitstag iii.Praxistage Verbindungsdienst 5 Arbeitstage b.Absolvierung einer Gastprüfung und c.Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß § 9 Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der geltenden Fassung. (2) Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren. (3) Unter einer Gastprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden. (4) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 setzt sich zusammen aus: 1.der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie 2.der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen im Rechnungshof: a.Praxistage Aktenwesen 2 Arbeitstage b.Praxistage Berichtsmanagement 5 Arbeitstage c.Praxistage Sonderaufgaben des Rechnungshofes 2 Arbeitstage d.Praxistag Wissensmanagement 1 Arbeitstag (5) Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Abs. 4 Z 2 genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren. (6) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwe …
Neu
Praktische Ausbildung § 8. (1) Die praktische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus: 1.der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie 2.der praktischen Verwendung auf Arbeitsplätzen, die einer anderen Organisationseinheit als der Stammarbeitsplatz zugeordnet sind: a.Praxistage im Ausmaß von 16 Arbeitstagen im Rechnungshof und b.Absolvierung einer Gastprüfung. 3.Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß § 9 Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der geltenden Fassung. (2) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 setzt sich zusammen aus: 1.der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie 2.der praktischen Verwendung auf einem Arbeitsplatz oder mehreren Arbeitsplätzen im Rechnungshof, der bzw. die einer anderen Organisationseinheit als der Stammarbeitsplatz zugeordnet ist bzw. sind, im Ausmaß von 10 Arbeitstagen (Praxistage). (3) Die Praxistage dienen dem abteilungsübergreifenden Wissenstransfer, dem interdisziplinären Kompetenzaufbau und dem ganzheitlichen Organisations- und Prozessverständnis. (4) Unter einer Gastprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden. (5) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 erfolgt im Rahmen der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit.
§ 13
Bisher
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, BGBl. II Nr. 414/2003, außer Kraft. (2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt genehmigt wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen abzuschließen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird. (3) § 7 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. (4) Bedienstete des Rechnungshofes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Abs. 3 den Universitätslehrgang Public Auditing gemäß der Verordnung über einen Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017, geändert durch Verordnung Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 206 vom 17. Mai 2023, aufgenommen haben, sind berechtigt, diesen Universitätslehrgang in der am 30. September 2025 geltenden Fassung bis Ende des Sommersemester 2027 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Bediensteten für das weitere Studium dem Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen. (5) Bedienstete des Rechnungshofes sind nach Zustimmung der Dienstbehörde berechtigt, sich während der Zulassungsfristen der zuständigen Universität freiwillig dem Studienplan des Universitätslehrganges Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.
Neu
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, BGBl. II Nr. 414/2003, außer Kraft. (2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt genehmigt wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen abzuschließen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird. (3) § 7 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. (4) Bedienstete des Rechnungshofes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Abs. 3 den Universitätslehrgang Public Auditing gemäß der Verordnung über einen Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017, geändert durch Verordnung Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 206 vom 17. Mai 2023, aufgenommen haben, sind berechtigt, diesen Universitätslehrgang in der am 30. September 2025 geltenden Fassung bis Ende des Sommersemester 2027 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Bediensteten für das weitere Studium dem Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen. (5) Bedienstete des Rechnungshofes sind nach Zustimmung der Dienstbehörde berechtigt, sich während der Zulassungsfristen der zuständigen Universität freiwillig dem Studienplan des Universitätslehrganges Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen. (6) § 7 Abs. 4 sowie § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Praxistage, welche aufgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2024 absolviert wurden, werden als Praxistage gemäß § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2026 angerechnet.
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.