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Änderung · Österreich

GKV: Änderung durch BGBl. II Nr. 339/2025

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 339/2025 ändert: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) (GKV).

Betroffen sind: § 8, § 9, § 10, § 10a, § 10b, § 13, § 14, § 14a, § 22, § 22a und 15 weitere.

Kundgemacht am 30. Dezember 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 31. Dezember 2025.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 339/2025
Titel der Kundmachung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und Chemikalien
Geänderte Bestimmungen
§ 8, § 9, § 10, § 10a, § 10b, § 13, § 14, § 14a, § 22, § 22a, § 23, § 24, § 25, § 25a, § 26, § 27, § 33, § 34, § 35, Anl. 1, Anl. 3, Anl. 5, Anl. 6, § 27a, § 11

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.““
  • Inkrafttreten: „„(22) Der Titel, § 2 Abs. 3 Z 2, § 11, § 12, § 12 Abs. 16 bis Abs. 23, in Anlage 2, Teil II die Ergänzungen zu Punkt 1. Einwirkungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, treten mit 9. April 2026 in Kraft.“
  • Inkrafttreten: „In Anlage 2 Teil II treten die Ergänzungen zu Punkt 10. Einwirkungen durch Quarz- oder asbesthaltigen Staub oder Hartmetallstaub, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, mit 21. Dezember 2025 in Kraft ““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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