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Änderung · Österreich

GKE-V 2018: Änderung durch BGBl. II Nr. 300/2026

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 300/2026 ändert: Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018).

Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4 und § 10.

Kundgemacht am 14. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. März 2027.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 300/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 10

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2026 treten mit 1. März 2027 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2027 anzuwenden.“
  • Anwendbarkeit: „§ 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2026 treten mit 1. März 2027 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2027 anzuwenden.“
  • Außerkrafttreten: „§ 2 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft.““

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.

§ 4

Bisher

Stammdatenmeldung zu Gegenparteien § 4. (1) Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten: 1.Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei; 2.die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie 3.die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung. (2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder 1.mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn a)das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist, oder b)die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt; 2.mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder 3.mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist. (3) Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. (4) Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldn …

Neu

Stammdatenmeldung zu Gegenparteien § 4. (1) Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten: 1.Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei; 2.die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie 3.die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung. (2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder 1.mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn a)das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist, oder b)die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt; 2.mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder 3.mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist. (3) Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. (4) Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldn …

§ 10

Bisher

Inkrafttreten § 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft. (2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. (3) § 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. (4) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. § 1 Z 1 lit. a, § 1 Z 6 lit. a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden. (5) Die Anlagen 1A und 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2022 treten mit 1. April 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar. (6) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Neu

Inkrafttreten § 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft. (2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. (3) § 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. (4) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. § 1 Z 1 lit. a, § 1 Z 6 lit. a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden. (5) Die Anlagen 1A und 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2022 treten mit 1. April 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar. (6) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2026 treten mit 1. März 2027 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2027 anzuwenden. § 2 Abs. 3 letzt …

§ 1

Bisher

Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieser Verordnung sind 1.meldepflichtige Institute: a)CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25; b)CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c)Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie d)Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG; 2.Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 3.Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Art. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44; 4.Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867; 5.Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Art. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867; 6.Gegenpartei: a)Gläubiger bzw. Anteilseigner; b)Schuldner bzw. Emittent; c)den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers; d)Referenzschuldner von Referenzwerten sowie e)Begünstigter.

Neu

Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.meldepflichtige Institute: a)CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2026/90576 vom 17.07.2026, und b)CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2.Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 3.Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44; 4.Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2016/867; 5.Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/867; 6.Gegenpartei: a)Gläubiger oder Anteilseigner, b)Schuldner oder Emittent, c)den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers, d)Referenzschuldner von Referenzwerten, und e)Begünstigter.

§ 2

Bisher

Meldeverpflichtung § 2. (1) Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. (2) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten. (3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.

Neu

Meldeverpflichtung § 2. (1) Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. (2) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten. (3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind.

§ 3

Bisher

Meldung granularer Kreditdaten § 3. (1) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern. (2) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern. (3) Gemäß § 2 Abs. 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern. (4) Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

Neu

Meldung granularer Kreditdaten § 3. (1) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern. (2) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern. (3) Gemäß § 2 Abs. 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern. (4) Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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