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Änderung · Österreich

FinStrG: Änderung durch BGBl. I Nr. 43/2026

Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 43/2026 ändert: Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG) (FinStrG).

Betroffen sind: Art. 1 § 99 und § 99.

Kundgemacht am 30. Juni 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 43/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Strafvollzugsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden (Budgetmaßnahmengesetz 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Steuern und Abgaben, Compliance
Geänderte Bestimmungen
Art. 1 § 99, § 99

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „b)§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.“
  • Anwendbarkeit: „b)§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.“
  • Anwendbarkeit: „494.§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.“
  • Frist: „Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.““
  • Inkrafttreten: „„(54) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.““
  • Anwendbarkeit: „„(54) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.““
  • Frist: „„(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträg...“
  • Frist: „„(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträg...“
  • Inkrafttreten: „„(48) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: FinStrG

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