Neu erlassen · Österreich
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2026: Neu erlassen durch BGBl. II Nr. 295/2026
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2026
Kurzfassung
BGBl. II Nr. 295/2026 erlässt: Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2026.
Betroffen ist: Art. 1.
Kundgemacht am 9. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 10. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. II Nr. 295/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 1
Quelle und Nutzungsrecht
- BGBl. II Nr. 295/2026 im RIS öffnen
- Geltende Fassung: Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Oktober 2026
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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