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Neu erlassen · Wien

Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen: Neu erlassen durch LGBl. Nr. 36/2026

Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen

Kurzfassung

LGBl. Nr. 36/2026 erlässt: Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen.

Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4 und Anl. 1.

Kundgemacht am 24. September 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Dezember 2023.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
  • Außerkrafttreten: „(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. November 2023, LGBl. für Wien Nr. 29/2023, tritt gleichzeitig außer Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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