Neu erlassen · Wien
Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen: Neu erlassen durch LGBl. Nr. 36/2026
Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
Kurzfassung
LGBl. Nr. 36/2026 erlässt: Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen.
Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4 und Anl. 1.
Kundgemacht am 24. September 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Dezember 2023.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- LGBl. Nr. 36/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
- Außerkrafttreten: „(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. November 2023, LGBl. für Wien Nr. 29/2023, tritt gleichzeitig außer Kraft.“
Quelle und Nutzungsrecht
- LGBl. Nr. 36/2026 im RIS öffnen
- Geltende Fassung: Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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