Änderung · Österreich
ElWG: Änderung durch BGBl. I Nr. 98/2026
Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 98/2026 ändert: Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) (ElWG).
Betroffen sind: § 1 und § 188.
Kundgemacht am 29. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 30. Oktober 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 98/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 2012, das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Energie
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 188
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „(1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.“
- Inkrafttreten: „„§ 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2012 tritt mit 1. April 2029 wieder in Kraft.““
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.
§ 188
Bisher
16. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 188. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 189 Abs. 12 und § 190 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der §§ 77a, 80 Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021 ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde angezeigte Baubeginn der in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. (2) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § 36 bis § 40 sowie § 45 und § 46 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036 auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75 tritt mit 1. April 2027 außer Kraft, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt auf Basis der Evaluierung gemäß § 75 Abs. 5 eine Weitergeltung mit Verordnung fest. (3) § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft. (4) § 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. (5) § 127 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft. (6) Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. (8) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (9) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen gemäß Abs. 8 zu erlassen. (10) § 146 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Neu
16. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 188. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 189 Abs. 12 und § 190 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der §§ 77a, 80 Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021 ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde angezeigte Baubeginn der in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. (2) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § 36 bis § 40 sowie § 45 und § 46 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036 auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75 tritt mit 1. April 2029 außer Kraft, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt auf Basis der Evaluierung gemäß § 75 Abs. 5 eine Weitergeltung mit Verordnung fest. (3) § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft. (4) § 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. (5) § 127 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft. (6) Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. (8) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (9) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen gemäß Abs. 8 zu erlassen. (10) § 146 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen
Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
Weitere Änderungen: ElWG
- BGBl. I Nr. 91/2025 · 23. Dezember 2025
Betrifft das Ihr Unternehmen?
Lexploris bewertet jede Änderung für Ihre Bereiche und sagt in einem Satz, was zu tun ist.
Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.