Änderung · Österreich
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung: Änderung durch BGBl. II Nr. 287/2026
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Kurzfassung
BGBl. II Nr. 287/2026 ändert: Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung.
Betroffen sind: § 13 und § 16.
Kundgemacht am 30. September 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. II Nr. 287/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung geändert wird (EKPUV-Novelle 2026)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 13, § 16
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„(2) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.““
Quelle und Nutzungsrecht
- BGBl. II Nr. 287/2026 im RIS öffnen
- Geltende Fassung: Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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