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Änderung · Österreich

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung: Änderung durch BGBl. II Nr. 287/2026

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 287/2026 ändert: Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung.

Betroffen sind: § 13 und § 16.

Kundgemacht am 30. September 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 287/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung geändert wird (EKPUV-Novelle 2026)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 13, § 16

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „„(2) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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