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Neu erlassen · Österreich

EKPV: Neu erlassen durch BGBl. II Nr. 286/2026

Eltern-Kind-Pass-Verordnung

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 286/2026 erlässt: Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV).

Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10 und 20 weitere.

Kundgemacht am 30. September 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 286/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „Die Anlage des eEKP kann erst ab dem 1. März 2028 und nach Ablauf des für die Durchführung der fünften Kindesuntersuchung vorgesehenen Zeitraums erfolgen.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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